Das ist eine Frage, die mir als Rechtsanwalt sehr häufig gestellt wird: Besteht eine Impressums-Pflicht für Homepages in der Schweiz? Ist man also als Homepagebetreiber verpflichtet, seine Adresse auf der Homepage anzugeben?
Zunächst weise ich den Betreffenden jeweils darauf hin, dass es aus meiner Sicht für eine seriöse Homepage auf jeden Fall empfehlenswert ist, seine Adresse und vor allem eine digitale Kontaktmöglichkeit wie eine Emailadresse oder Telefonnummer anzugeben. So liessen sich auch viele meiner Aufträge vermeiden. In der Schweiz wird nämlich weitaus weniger geklagt als namentlich in Deutschland, wo Abmahnungen mit Kostenfolge von Rechtsanwälten für Homepagebetreiber an der Tagesordnung sind. In der Schweiz versucht man es meistens erstmal direkt und unbürokratisch ohne Einbeziehen eines Rechtsanwaltes. Für diese einfache, zweckmässige und günstige Lösungsmöglichkeit muss aber der Kontaktsuchende auch eine Kontaktmöglichkeit des Homepagebetreibers auffinden können. Allein schon aus diesem Grund sind Kontaktangaben wie namentlich eine Email-Adresse sehr sinnvoll. Findet der Kontaktsuchende keine Möglichkeit der Kontaktaufnahme, so bleibt ihm häufig nur der Weg über einen Rechtsanwalt, was natürlich weitere, vielfach unnötige Kosten nach sich zieht, die dann im Endeffekt dem im Gerichtsverfahren Unterliegenden zur Last fallen und häufig durch einfache Kontaktangaben und klärende Gespräche bilateral zwischen den Betroffenen hätten vermieden werden können.
Die entsprechende Gesetzesregelung in der Schweiz findet sich im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG:
„Unlauter handelt insbesondere, wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen […].“
Was bedeutet das nun für den Homepagebetreiber?
Es bedeutet, dass eine Impressumspflicht besteht, sobald man im Internet auf seiner Homepage Waren, Werke oder Leistungen anbietet. Wer also beispielsweise einen Onlineshop betreibt, der bietet Waren im elektronischen Geschäftsverkehr an und ist verpflichtet, seine Identität und seine Kontaktadresse inkl. derjenigen der elektronischer Post (Email-Adresse) anzugeben.
Wenn man jetzt beispielsweise auf seiner Webpage das Programmieren von Homepages als Webdesigner anbietet, so ist diese Webseite ebenfalls von der Impressumspflicht erfasst, da man ja eine Leistung anbietet. Gleiches gilt für einen Autoren, der kostenpflichtige E-Books zum Download bereit stellt oder einen Fotografen, der seine Fotografien kostenpflichtig im Internet zur Lizenzierung anbietet. Auch sie trifft die Impressumspflicht.
Wer ist nicht impressumspflichtig?
Nach wie vor nicht impressumspflichtig ist etwa jemand, der einen privaten Blog betreibt und beispielsweise über die Fortschritte seiner Tomatengewächse im hauseigenen Gemüsegarten schreibt, ohne dass er irgendetwas davon verkaufen möchte. Gleichwohl sei hier nochmals daran erinnert, dass es aus meiner Sicht auf jeden Fall sinnvoll ist, gleichwohl Kontaktangaben zu machen, damit sich beispielsweise jemand melden kann, der sich durch ein Bild gestört fühlt (z.B. ein Foto der Tomaten, auf dem im Hintergrund eine Person bei einer privaten Tätigkeit zu sehen ist, die sie nicht an die Öffentlichkeit tragen möchte).
Woraus besteht das Impressum?
Bei natürlichen Personen sollten Vor- und Nachname sowie die Wohnadresse angegeben werden, bei juristischen Personen die vollständige Firmenbezeichnung sowie der Sitz der Firma. Es genügt nicht, nur ein Postfach anzugeben. Zudem muss eine Email-Adresse angegeben werden. Nicht ausreichend ist es hier, nur ein Kontaktformular zu platzieren. Die Angabe einer Telefonnummer ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, erleichtert aber häufig eine Kontaktaufnahme respektive eine unbürokratische Lösung von aufgetretenen Problemen.
Wie soll man das Impressum auf der Homepage einbinden?
Wichtig ist, dass es problemlos durch den Homepagebesucher gefunden werden kann. Eine Platzierung im Menü oder in der Fusszeile auf jeder einzelnen Seite der Webpage ist sinnvoll. Der Link sollte am besten „Impressum“ genannt werden – andernfalls sollte aber auf jeden Fall ein Begriff gewählt werden, der klar mit dem Impressum in Verbindung gebracht wird wie namentlich die Bezeichnung „Kontakt“.
Welche Homepages sind von der schweizerischen Regelung betroffen?
Man untersteht dieser Regelung, sobald man sich mit seinen Angeboten an Kunden in der Schweiz richtet (siehe Art. 136 Abs. 1 IPRG). Unbeachtlich ist dabei, welche Domain-Endung die Homepage hat. Somit können also neben Homepages mit .ch Endung auch z.B. solche mit .net oder .com Endung betroffen sein; ja sogar Homepages mit .de Endung (was für Deutschland steht), wenn sich die Angebote auf der Homepage (auch) an Kunden in der Schweiz richten. Zudem ist freilich unbeachtlich, ob man seine Homepage bei einem Schweizer oder einem ausländischen Webspace-Anbieter hosten lässt.
Was passiert, wenn man die Impressumspflicht nicht befolgt?
Generell sieht Art. 23 Abs. 1 UWG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor, wenn jemand vorsätzlich unlauteren Wettbewerb betreibt (Antragsdelikt, kein Offizialdelikt). Dieser weite Strafrahmen wurde gesteckt, damit auch gravierende Fälle von unlauterem Wettbewerb adäquat bestraft werden können. Wenn nur das Impressum weggelassen wird, wird man sich also im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen.
Rechtsanwalt lic. iur. Beat Hochheuser, Schaffhausen.