Im Laden für Unterhaltungselekronik sind die neusten Flatscreen-Fernseher auf wackligen Kartonschachteln freistehend in der Mitte des Raumes aufgestellt. Ein Fernseher wird von einem Kunden unabsichtlich leicht touchiert und fällt zu Boden. Der Flachbildfernseher erleidet einen Totalschaden. Muss der Kunde für den vollen Schaden aufkommen?
Nein, der Kunde muss nicht für den vollen Schaden aufkommen. Haften könnte der Kunde aus unerlaubter Handlung und somit ausservertraglich nach Art. 41 Abs. 1 OR. Hierbei handelt es sich um eine Verschuldenshaftung, was bedeutet, dass für die Schadenersatzpflicht des Kunden ein Verschulden bei ihm vorliegen müsste. Die Schuld kann sich aus Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit ergeben. Vorliegend ist die Schuld aber offensichtlich viel eher beim Geschäft bzw. deren Mitarbeitern zu suchen, welche die Fernseher nur sehr unsicher auf wackeligen Kartonschachteln aufgebaut haben. Vor allem wenn die Ware im Laden so dicht aufgebaut ist, dass man sich als Kunde kaum bewegen kann, ohne ein Produkt zu berühren und das Produkt dann auch noch wackelig aufgestellt ist, trifft den Kunden keine Schuld. Somit wird der Kunde auch nicht schadenersatzpflichtig, schon gar nicht für den vollen Schaden, da das Geschäft bzw. die Mitarbeiter auch zumindest eine nicht unerhebliche Teilschuld trifft.
Beitrag im Rahmen von “Recht und Unrecht in Schaffhausen” hier auf Schaffhausen.net.