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Unterschied Garantie – Gewährleistung Schweiz

Die gesetzliche Gewährleistung und die vertragliche Garantie werden in der Umgangssprache häufig vermischt, obwohl diese grosse Unterschiede aufweisen. Vor allem bei dem Rechten, welche dem Käufer zustehen, gibt es gewichtige Unterschiede, welche nachfolgend aufgezeigt werden.

Garantie und Gewährleistung - Unterschiede - Schweiz
Garantie und Gewährleistung – Unterschiede nach schweizer Recht

Die Gewährleistung
Bei einem Kauf eines Produktes im Internet oder in einem Laden entsteht ein Kaufvertrag, der in der Schweiz im OR (Obligationenrecht) geregelt ist. Das OR gewährt dem Käufer eine Gewährleistung, welche ihm zu Gute kommt, wenn die gekaufte Sache einen Mangel aufweist. Ein Beispiel wäre eine gekaufte Armbanduhr, die nicht wasserdicht ist, obwohl diese es laut den Angaben hätte sein müssen. Das Gewährleistungsrecht steht dem Kunden zwei Jahre lang zu, die Frist läuft ab dem Zeitpunk der Ablieferung (Übergabe) der Sache an den Käufer (Art. 210 Abs. 1 OR).

Die Gewährleistung gibt dem Käufer drei Möglichkeiten, wie er bei einem Mangel an der Sache vorgehen kann.

1. Wandelung der Sache
Der Käufer kann die Sache zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurückerstattet (Art. 205 Abs. 1 OR). Der Kauf wird also rückgängig gemacht.

2. Ersatz des Minderwertes
Da die Sache mit dem Mangel weniger Wert hat als ein mangelfreie Ware kann der Kunde den Differenzbetrag zurück verlangen (Art. 205 Abs. 1 OR).

3. Ersatzleistung
Der Käufer kann ein funktionierendes Ersatzgerät (Austauschgerät) verlangen (Art. 206 Abs. 1 OR).

Diese drei Optionen sind gesetzlich vorgesehen. Die Beschaffenheit der Sache muss nach deren Empfang vom Käufer auf Mängel geprüft werden (Art. 201 Abs. 1 OR). Falls das gekaufte Gerät also von Anfang an nicht richtig funktioniert, muss dies dem Verkäufer unmittelbar mitgeteilt werden. Ob der Mangel sofort zu Tage tritt oder sich erst später ergibt, ist unerheblich (vergleiche Art. 201 Abs. 3 OR). Wichtig ist jedoch, dass der Mangel sofort nach dessen Entdeckung dem Verkäufer gemeldet wird, da die Sache andernfalls mit ihrem Mangel als genehmigt gilt (Art. 201 OR).

Falls man sich also beispielsweise eine bis 200 Meter wasserdichte Armbanduhr kauft und diese von Anfang an nicht läuft, muss dies dem Verkäufer sofort mitgeteilt werden. Läuft die Uhr und es dringt erst nach sechs Monaten beim ersten Tauchgang Wasser ein, so ist dieser Mangel der Dichtheit der Uhr unmittelbar nach dem Eindringen des Wassers dem Verkäufer mitzuteilen.

Was ist ein Mangel?
Ein Mangel an einem Produkt ist dann vorhanden, wenn es die zugesicherten Eigenschaften nicht erfüllt, also beispielsweise eine wasserdichte Armbanduhr nicht wasserdicht ist und Wasser eindringt. Falls ein Schaden hingegen durch eine unsachgemässe Handhabung erfolgt, so liegt kein Mangel vor. Tritt also bei der Armbanduhr Wasser ein, da der Käufer das Glas aus Unachtsamkeit zuvor an einem Stein beschädigt hat, so ist dies kein Mangel der Uhr.

Wer Trägt die Beweislast?
Wer trägt die Beweislast, wenn der Käufer behauptet, dass das Produkt mangelhaft sei und der Verkäufer jedoch der Meinung ist, das Produkt weise keinen Mangel auf und der Schaden sei durch unsachgemässe Handhabung entstanden?
Wenn der Käufer behauptet, dass die Sache mangelhaft sei und er keinen Anwendungsfehler gemacht habe, so trägt der Käufer die Beweislast und muss nachweisen, dass er den Schaden nicht durch unsachgemässe Handhabung verursacht hat. Der Käufer müsste in diesem Fall ein Gutachten erstellen lassen, dass nicht er den Schaden verschuldet, sondern ein Mangel am Produkt vorgelegen hat. Solch ein Gutachten kann teuer sein und deshalb wird ein Gutachten vom Kunden selten in Auftrag gegeben, höchstens wenn es um eine hohe Summe geht.

Die Garantie
Der Verkäufer gibt häufig auf eine gekaufte Sache eine vertragliche Garantie. Dabei handelt es sich i.d.R. um ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Recht auf Reparatur der Sache. Falls sich die Reparatur nicht lohnt, gibt der Verkäufer dem Käufer normalerweise ein Neugerät. Das Wort Garantie tönt in den Ohren der Käufer oft sehr gut, verschafft dem Käufer aber nicht per se ein bessere Stellung als bei der Gewährleistung.

Die gesetzliche Gewährleistung kann im Kaufvertrag wegbedungen werden, was auch häufig gemacht wird. Dies bedeutet, dass dem Käufer dann nicht die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche mit den drei Wahloptionen zur Verfügung stehen. Häufig wird dies damit kompensiert, dass dem Kunden dafür eine Garantie zugesprochen wird. Das ist jedoch keine Pflicht und die Garantie muss auch nicht zwangsläufig für zwei Jahre gegeben werden (so lange läuft die gesetzliche Gewährleistung nach Art. 210 Abs. 1 OR) . Bei Verschleissteilen wie beispielsweise einem Akku wird die Gewährleistung häufig wegbedungen und dann vertraglich nur eine Garantie von sechs Monaten zugesprochen, was zulässig ist.

Damit ein Ausschluss der Gewährleistung gültig ist, muss dieser klar im Kaufvertrag festgelegt sein. Hier gilt es immer auch die ABG (allgemeine Geschäftsbedingungen, auch als das „Kleingedruckte“ bekannt) zu prüfen. Als Käufer in einem Geschäft kann man beispielsweise verlangen, diese Vertragsklausel zu streichen. Wenn der Verkäufer auf dem Gewährleistungsausschluss beharrt, sollte der Käufer die Ware bei einem anderen Händler beziehen, welcher kundenfreundlicher ist. Selbiges gilt auch beim Kauf über das Internet, wo man bei demjenigen Onlineshop kaufen sollte, der einem als Kunden die besten Bedingungen bietet.

Eine vertraglich zugestandene Garantie entspricht also nicht der Gewährleistung, die das OR dem Käufer zuspricht. In der Umgangssprache werden die Begriffe Garantie und Gewährleistung aber häufig vermischt. Zahlreiche Käufer kennen sogar nur den Begriff „Garantie“, mit dem Begriff „Gewährleistung“ können viele Kunden nichts anfangen.

Obige Ausführungen sind für juristisch nicht geschulte Leser gedacht und loten somit freilich nicht jedes dogmatische Problem aus. Auf die Darstellung von Kontroversen in Lehre und Rechtsprechung wird in diesem Rahmen bewusst verzichtet.

lic. iur. Beat Hochheuser, Rechtsanwalt, Schaffhausen im März 2017.

Google Autovervollständigung entfernen lassen

Nicht nur durch die Suchergebnisse, auch schon durch die Google Autovervollständigung  im Suchfeld bei der Websuche kann eine Persönlichkeitsverletzung vorliegen. Die Google Autovervollständigung schlägt dem Benutzer in der Suchmaschine bereits während dem Eintippen der Suchanfrage eine Komplettierung bzw. Ergänzung mit weiteren Begriffen vor. Wenn man also beispielsweise einen Namen einer Person eingibt, zum Beispiel Peter Müller, könnte Google dies mit Fussballspieler oder Tennisspieler ergänzen, wenn es sich dabei um einen berühmten Sportler handelt. Diese beiden vorgenannten Vorschläge der Suchmaschine dürften unproblematisch und hilfreich sein. Jedoch können die Suchvorschläge von Google durchaus auch einmal persönlichkeitsverletzend sein. Nehmen wir das fiktive Beispiel von Fotograf Heribert Bohnenmeister aus Schaffhausen und gehen wir davon aus, dass Google Schweiz bei der Suche nach ihm auf google.ch folgende Vorschläge als Autovervollständigung einblenden würde.

Google Autovervollständigung löschen
Google Autovervollständigung löschen lassen

In unserem Beispiel ist Heribert Bohnenmeister ein bekannter Fotograf mit Fotostudio in Schaffhausen, weshalb Google bei einer Suche nach ihm entsprechende Vorschläge macht. Bohnenmeister gilt in unserem Beispielszenario als Koryphäe seines Faches und wird deshalb auch häufig von Onlinezeitschriften zu aktuellen Themen befragt. Da es in seinem Berufsstand leider vermehrt auch unseriöse Anbieter gibt, stand der als top seriös geltende Schaffhauser Fotograf den Medien schon häufig Rede und Antwort bei der Berichterstattung über unseriöse Fotografen.

Die im Rahmen von Google Autocomplete angezeigten Begriffe bzw. verwanden Suchanfragen, welche dem Suchenden vorgeschlagen werden, basieren auf Grundlage von vorhergegangen Suchanfragen anderer Nutzer sowie auf den Inhalten der von Google indexierten Seiten. Die Vorschläge zur Autovervollständigung werden von Google automatisch generiert. Sie sind auch nicht statisch, sondern verändern sich immer wieder und reflektieren das sich stets verändernde Suchverhalten der Suchmaschinen-Benutzer. Eine manuelle Überprüfung der angezeigten Wortkombinationen durch Google wird grundsätzlich nicht vorgenommen und findet dementsprechend nur auf Antrag statt.

In unserem Beispiel kommt der Name Heribert Bohnenmeister in diversen Publikationen von Onlinemedien vor, in denen Bohnenmeister als seriöser Fotograf Stellung zu seinen unseriösen Kollegen nimmt. In den Artikeln geht es also um unseriöse Fotografen und sein Name kommt dann im Text regelmässig vor, was bei der automatischen Generierung der Begriffe für Google Autocomplete in unserem Beispiel dazu geführt hat, dass dann auch Fotograf Heribert Bohnenmeister unseriös als Suchvorschlag bei einer Suche nach ihm auf google.ch erscheint.

Durch solch einen Suchvorschlag kann die betreffende Person u.a. in ihrer Persönlichkeit verletzt werden, welche in der Schweiz durch Art. 28ff. ZGB geschützt ist. Dieser Persönlichkeitsschutz existiert neben natürlichen Personen wie Herrn Bohnenmeister auch für juristische Personen, also für Unternehmen. Durch die Autovervollständigung mit dem Wort „unseriös“ wird die Person zu Unrecht in ein schlechtes Licht gerückt und somit wird der Fotograf in seiner Persönlichkeit verletzt. Potentielle Kunden können durch die Autovervollständigung in der Websuche von Google Schweiz  in unserem Beispiel abgeschreckt werden und sich dann lieber an einen anderen Fotografen werden. In einem solchen Fall kann man bei Google einen entsprechenden Antrag auf Entfernung bezüglich einer Autovervollständigung stellen. Google stellt ein entsprechendes Formular online zu Verfügung.

Ein solcher Löschantrag muss jedoch ausführlich begründet und mit den entsprechenden Gesetzesnormen untermauert werden. Sofern man sich dies nicht zutraut, sollte man sich an einen Rechtsanwalt für Internetrecht wenden, der den Antrag für die betreffende Person bei Google einreichen kann und über entsprechende Erfahrung in der Stellung von Löschanträgen bei Google verfügt.

Des Weiteren ist zu beachten, dass Google die Autovervollständigung nur im betreffenden Land, wo der Antrag gestellt wurde, entsprechend abändert. Stellt man also bei Google Schweiz für die Suchmaschine google.ch einen Lösch-Antrag für bestimmte Begriffe bei Autocomplete, so wird Google diese bei Gutheissung für Suchanfragen auf google.ch entfernen. Gibt man jedoch dieselbe Suchanfrage bei Google Deutschland, also auf google.de, ein, so erscheinen die automatischen Ergänzungen für die Suchanfrage weiterhin. Für die Deutsche Suchmaschine müsste deshalb ebenfalls ein Antrag gestellt werden, bei dem dann aber die deutsche Gesetzgebung und entsprechende Rechtsnormen für Deutschland angewendet werden müssen. Ist etwas nach Schweizer Recht nicht zugelassen, so muss dies nicht zwingend beispielsweise auch für das deutsche oder österreichische Recht gelten, weshalb Google die Suchbegriff-Ergänzungen jeweils nur für diejenige regionale Suchmaschine löscht, für die der betreffende Löschantrag gestellt wurde.

Dieser Fall ist nicht wirklich passiert und dient nur der Illustration. Weitere Publikationen zum Schweizer Internetrecht finden sich hier auf der Homepage unter entsprechendem Menüpunkt.

Beat Hochheuser, Rechtsanwalt Schaffhausen, Oktober 2015.

Muss man beim Auto die Heckscheibe freikratzen?

Beat Hochheuser
Beat Hochheuser, Rechtsanwalt Schaffhausen

In der Winterzeit macht die Polizei regelmässig Kontrollen, ob die Scheiben der Autos genügend enteist wurden. Streng bestraft werden dabei die sog. „Gucklochfahrer“, welche sich lediglich ein kleines Guckloch in der Frontscheibe des Autos freikratzen. Derartige Fahrzeuglenker werden auch als Iglu-Fahrer oder Eskimo-Fahrer bezeichnet und weisen ein hohes Gefährdungspotential im Strassenverkehr auf.

Doch welche Scheiben beim PKW müssen überhaupt freigekratzt werden? Und wie ist es mit dem Autodach und der Motorhaube, müssen diese vom Schnee befreit werden? Besteht eine allgemeine Winterreifenpflicht in der Schweiz während den Wintermonaten? Auf all diese Fragen bezüglich Autofahren in der Winterzeit werde ich im Folgenden ausführlich eingehen.

Welche Scheiben beim Auto müssen komplett eisfrei sein?
Die Frontscheibe und die beiden vorderen Seitenscheiben müssen immer komplett eisfrei sein. Sind die Fahrzeugscheiben also vereist, so müssen die Frontscheibe und die beiden vorderen Seitenscheiben freigekratzt werden. Auf die beiden hinteren Seitenscheiben und die Heckscheibe kann verzichtet werden, sofern zwei Aussenspiegel am Fahrzeug angebracht sind, welche die Sicht nach hinten ermöglichen, also nicht beschlagen oder vereist sind.

Zu diesen klaren Regeln gibt es auch ein gut verständliches Merkblatt Winterzeit der Kantonspolizei St. Gallen, auf das ich hier gerne verweise. Mit einem Klich auf das Bild, kann man sich das Merkblatt in der grossen Version anschauen.

Heckscheibe Auto eisfrei kratzen
Muss man die Heckscheibe beim Auto eisfrei kratzen?

Zwingend müssen also die Frontscheibe sowie die beiden vorderen Seitenscheiben eisfrei sein. Zudem müssen die beiden äusseren Seitenspiegel klare Sicht nach Hinten ermöglichen.  Es empfiehlt sich natürlich, für den vollen Überblick sämtliche Scheiben komplett freizukratzen – auch für kurze Fahrten und auch wenn die Zeit drängt. Tangierte Rechtsnormen sind v.a.: Art. 29 SVG (Strassenverkehrsgesetz) und Art. 57 Abs. 2 VRV (Verkehrsregelverordnung).

Muss das Dach des Autos vom Schnee befreit werden?
Ja, es muss grundsätzlich das gesamte Auto vom Schnee befreit werden, auch das Dach, die Motorhaube, die Nummernschilder (= Kontrollschilder) sowie auch die Lichter wie etwa Front-Scheinwerfer, Rücklicht, Bremslicht, Blinker usw. (siehe Art. 29 SVG sowie Art. 57 Abs. 2 VRV). Der Grund, wieso der Schnee vom Autodach entfernt werden muss, ist, dass der Schnee bei einer Bremsung auf die Frontscheibe rutschen oder bei schneller Fahrt den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer behindern könnte.

Rechtliche Konsequenzen bei Nichtbefolgen:
Das Bundesgericht hat schon mehrfach bestätigt, dass jemand, der nur mit einem Guckloch Auto fährt, durch die stark eingeschränkte Sicht sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet und deshalb grobfahrlässig handelt. Bei einem Unfall ist die Versicherung aufgrund der grobfahrlässigen Schadensverursachung berechtigt, die Leistungen zu kürzen und auf den Unfallverursacher Rückgriff zu nehmen. Gucklochfahren ist also gefährlich und teuer.

Dies wurde auch bei einem Gucklochfahrer-Entscheid aus dem Kanton Schaffhausen vom Bundesgericht bestätigt, bei dem das Schaffhauser Obergericht von Grobfahrlässigkeit bei Gucklochfahren ausgegangen ist. Ein Autofahrer war am 2. Februar 2006 auf der Schaffhauserstrasse in Beringen von der Schaffhauser Polizei angehalten worden. Die Frontscheibe seines Autos war mit einer Eisschicht bedeckt. Nur auf Augenhöhe hatte er ein Guckloch von rund 15 x 25 Zentimeter Grösse freigekratzt. Die Seitenscheiben waren ebenfalls vereist.

Das Schaffhauser Obergericht sprach ihn dafür 2008 der groben Verkehrsregelverletzung aufgrund des Führens eines nicht betriebssicheren Autos schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à 100 Franken und 400 Franken Busse. Das Bundesgericht hat den Entscheid des Obergerichtes Schaffhausen am 16. Januar 2009 bestätigt und die Beschwerde des Autofahrers abgewiesen (Die Meldung der Schaffhauser Polizei SHPol dazu kann hier online eingesehen werden).

Wer mit eingeschränktem Sichtfeld Auto fährt, dem droht nicht nur eine Busse, er muss auch damit rechnen, dass ihm der Führerausweis entzogen wird. Bei einem völligen Verzicht auf das Enteisen ist von einer schweren Widerhandlung auszugehen und mit einem Entzug des Führerscheins von mindestens drei Monaten zu rechnen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Bei einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerschein für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Die Mindestentzugsdauer darf auch bei ungetrübtem automobilistischem Leumund nicht unterschritten werden.

Besteht in der Schweiz eine Winterreifenpflicht?
Eine explizite Gesetzesnorm, welche eine generelle Winterreifenpflicht in den Wintermonaten vorschreibt, existiert in der Schweiz nicht. Es gibt jedoch grundsätzliche Gesetzesnormen, welche die Winterreifen tangieren. Art. 29 SVG zur Betriebssicherheit besagt, dass Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenutzer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden.

Winterreifen wurden für Strasseneinsätze unterhalb von 7 Grad Celsius entwickelt und sind im Vergleich zu den Sommerreifen mit einer weicheren Gummimischung bestückt. Somit reduziert sich der Bremsweg und die Haftung auf nassen, vereisten und verschneiten Strassen wird verbessert.

In BGE 6S.17/2007 hielt das Bundesgericht fest, dass sich ein Fahrzeuglenker mit Sommerreifen im Winter auf verschneiten Strassen wegen der Verletzung der Artikel 29 und 31 SVG strafbar machen kann. Der betreffende Fahrzeugführer hätte die verschneite Strasse laut Bundesgericht mit seinen Sommerreifen nicht benutzen dürfen, da er mit diesen Reifen nicht angemessen auf die durch Schnee und Eis hervorgerufenen Gefahren reagieren könne. Bei Personen, welche zur Winterzeit ein Fahrzeug mit Sommerreifen lenken und in einen Strassenverkehrsunfall verwickelt sind, können die Haftpflicht- und Kaskoversicherungen ggf. Leistungen kürzen oder Kosten an den Fahrzeuglenker übertragen. Mögliche Konsequenzen sind zudem ein Führerscheinentzug von mindestens einem Monat sowie weitere Bestrafungen wie Bussen und Geldstrafen nach Tagessätzen.

Die Winterreifen müssen zudem eine Profiltiefe von mindestens 1.6mm aufweisen (Art. 58 Abs. 4 VTS – Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen).

Rechtsanwalt Beat Hochheuser, Schaffhausen im Februar 2015.

Gehören Fotos dem Fotografen oder seinem Auftraggeber?

Urheberrecht bei Fotos - Rechtsanwalt Beat Hochheuser Schaffhausen
Urheberrecht bei Fotos – Rechtsanwalt Beat Hochheuser Schaffhausen – Internetrecht

Wem steht das Urheberrecht an Fotos zu, dem Fotografen der das Foto erstellt hat oder der Person, für die er die Fotos macht?

Diese Frage stellt sich relativ häufig und sie wird durch das Urheberrecht beantwortet, welches in der Schweiz durch das URG – das Urheberrechtsgesetz – geregelt ist. Hier ist vor allem Art. 6 URG wichtig: „Urheber ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat.“

Daraus geht gleich schon mal hervor, dass der Urheber immer ein Mensch ist – also eine natürliche Person und somit keine juristische Person, keine Firma, kein Unternehmen oder dergleichen. Das Werk stellt bei einem Fotografen die erzeugte Fotografie dar. Laut Art. 2 Abs. 1 URG sind Werke, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die einen individuellen Charakter haben. In Art. 2 Abs. 2 lit. g URG sind dann auch noch explizit fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke als Beispiele aufgeführt. Das Urheberrecht entsteht automatisch beim Erstellen des Werkes, es ist also keine vorherige Anmeldung bei einem Amt oder dergleichen nötig, wie es etwa beim Markenrecht der Fall wäre. Die Voraussetzungen des individuellen Charakters und der geistigen Schöpfung der Kunst sind vor allem bei lang vorbereiteten Aufnahmen mit speziellen Objektiven, Filtern und dergleichen klar gegeben, können aber auch bei einer Serie von Schnappschüssen etwa in der wohlüberlegten Auswahl und ggf. Nachbearbeitung der einen auserwählten Fotografie bestehen.

Mehrere Personen als Urheber
Grundsätzlich wird also der Fotograf zum alleinigen Urheber. Nach Art. 7 URG ist aber auch eine Miturheberschaft von mehreren Personen möglich. Hier ist z.B. daran zu denken, dass bei einer Porträtaufnahme der Porträtierte bei der Gestaltung des Fotos wesentliche und originelle Bestandteile beitragen kann. In diesem Fall ist die Fotografie als Gemeinschaftswerk zu klassifizieren und beiden Personen steht das Urheberrecht gemeinschaftlich zu (Art. 7 Abs. 1 URG). Wurde nichts anderes unter ihnen vereinbart, so kann das Werk – und somit das Foto – nur unter Zustimmung beider für einen bestimmten Zweck verwendet werden, wobei diese Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigert werden darf (Art. 7 Abs. 2 URG).

Übertragbarkeit des Urheberrechts an einem Foto
Selbstverständlich kann das Urheberrecht vom ursprünglichen Rechteinhaber auch auf eine andere Person übertragen werden. Dies ergibt sich aus Art. 16 Abs. 1 URG, der besagt, dass das Urheberrecht sowohl übertragbar als auch vererblich ist. Eine Übertragung kann nicht nur an natürliche Personen, sondern auch an juristische Personen, also eine Unternehmung, erfolgen. Da durch das Urheberrechtsgesetz keine weiteren Voraussetzungen festgelegt werden, kann die Übertragung formlos erfolgen, also auch mündlich oder durch konkludentes Handeln (siehe Art. 11 Abs. 1 OR). Insbesondere ist keine schriftliche Abmachung erforderlich.

Fotografen als Angestellte einer Firma
Auch bei in einem Arbeitsverhältnis erstellten Fotografien verbleiben die Urheberrechte grundsätzlich beim angestellten Fotografen. Wenn ein Fotograf als Festangestellter für eine Firma arbeitet, wird die Übertragung der Nutzungsrechte an den Fotos, die er während der Arbeitszeit für seine Firma erstellt,  in aller Regel im Arbeitsvertrag festgehalten. Aber auch wenn ein solch expliziter Passus im Arbeitsvertrag fehlt, können Nutzungsrechte auf die Firma übergehen. Der Arbeitgeber hat einen obligatorischen Anspruch auf die Übertragung der Nutzungsrechte im Umfang des Zweckes des Arbeitsverhältnisses, ein Anspruch, der bei einem fest angestellten Fotografen sicher gegeben sein wird. Macht der angestellte Fotograf aber beispielsweise in seinen Ferien private Landschaftsaufnahmen, welche die Firma nachher für ihre Homepage verwenden möchte, so gehen die Nutzungsrechte an diesen Fotos nicht auf die Firma über, da die Erstellung der Fotografien nicht in Erfüllung der Arbeitspflicht erfolgte.

Fotograf im Einzelauftrag für ein bestimmtes Ereignis
Häufig kommt es auch vor, dass der Fotograf nicht fest in einem Arbeitnehmerverhältnis bei einer Firma angestellt ist, sondern als Externer nur einen einzelnen Auftrag erhält, beispielsweise an einem bestimmten Event Fotos zu machen. In diesem Fall liegt juristisch kein Auftrag, sondern ein Werkvertrag vor, da ja Werke erstellt werden (nämlich die Fotos). Innerhalb dieses Werkvertrags sollte auf jeden Fall auch die Übertragung der Nutzungsrechte geregelt werden. Falls keine explizite Regelung erfolgte, muss durch Auslegung ermittelt werden, was der übereinstimmende Parteiwille diesbezüglich gewesen ist.

Verträge mit Fotografen für Einzelaufträge
Die Verträge mit externen Fotografen für einzelne Foto-Aufträge sollten die Nutzungsrechte beider Parteien, also des Auftraggebers und des Fotografen, regeln. Da der Fotograf Fotos und somit Werke erstellt, ist von einem Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) auszugehen. Bei diesem verpflichtet sich der Fotograf als Unternehmer zur Herstellung eines Werkes, während der Besteller sich zur Leistung einer Vergütung verpflichtet. Im Vertrag sollten auf jeden Fall die Nutzungsrechte beider Seiten festgelegt werden. Denkbar ist etwa, dass das Nutzungsrecht an den Fotos vertraglich vollständig vom Fotografen an den Besteller übergeht. Das Nutzungsrecht des Bestellers kann aber auch eingeschränkt werden, so dass er ein Foto nur zum im Vertrag beschriebenen Zweck verwenden kann, beispielsweise zur Publikation in einer bestimmten Ausgabe eines Kataloges.

Zudem sollte festgehalten werden, ob Optionen zu weiteren Verwendungszwecken seitens des Bestellers bestehen. Wenn ja, regelt man am besten auch gleich daraus entstehende zusätzliche Honorare des Fotografen. Des Weiteren sollte auf das Änderungsrecht an den Fotos eingegangen werden – also ob der Besteller das Foto vor dem Abdrucken selbst verändern darf, oder ob solche Änderungen beispielsweise allein dem Fotografen vorbehalten bleiben. Auch können gewisse Nutzungen vertraglich explizit ausgeschlossen werden, beispielsweise eine digitale Veröffentlichung im Internet, wenn nur das Abdrucken (in einer bestimmten Auflösung) erlaubt werden soll.

Rechte und Möglichkeiten des Urhebers sich zu wehren
Wird der Urheber in seinen Rechten verletzt, gibt ihm das Urheberrecht die Möglichkeit, gegen die Verletzung vorzugehen. Die entsprechenden Rechtsmittel finden sich in Art. 61 ff. URG. Zunächst hat der Urheber die Möglichkeit, bei bewiesenem bestehendem Interesse durch ein Gericht feststellen zu lassen, dass eine Verletzung seines Urheberrechtes überhaupt besteht (Art. 61 URG). Zudem kann, wer in seinem Urheberrecht gefährdet oder verletzt ist, gerichtlich verlangen, die drohende Verletzung  zu verbieten oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG). Der Beklagte kann vom Gericht verpflichtet werden, Herkunft und Menge sowie Abnehmer der widerrechtlich hergestellten oder in Verkehr gebrachten Fotos zu nennen (Art. 62 Abs. 1 lit. c URG). Des Weiteren kann man natürlich auch noch nach Obligationenrecht auf Schadenersatz, Genugtuung sowie Herausgabe des Gewinnes klagen und zwar nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 62 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 419 ff. OR). Im Weiteren kann das Gericht die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen (Art. 63 Abs. 1 URG). Nach Art. 65 URG sind auch vorsorgliche Massnahmen etwa zur Beweissicherung oder vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen beantragbar. Schliesslich kann auch noch verlangt werden, dass das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei publiziert wird (Art. 66 URG).

Auf Antrag der in ihrem Urheberrecht verletzten Person sind neben den oben ausgeführten Zivilforderungen auch noch die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe möglich (Art. 67 URG). Diese Strafen können zur Anwendung gelangen, wenn der Verletzer des Urheberrechtes vorsätzlich, also mit Wissen und Willen handelt und unrechtmässig beispielsweise ein Foto veröffentlicht oder ändert.

Beat Hochheuser, Rechtsanwalt für Internetrecht in der Schweiz, Schaffhausen im Dezember 2014.

Löschanträge an Google Schweiz stellen und Erfolgsaussichten

Loeschantrag an Google - Rechtsanwalt Beat Hochheuser
Loeschantrag an Google – Rechtsanwalt Beat Hochheuser, it law, Schaffhausen

Wenn man unliebsame Einträge aus den Suchergebnissen bei Google löschen möchte, bietet der Suchmaschinenriese einem neu die Möglichkeit, Löschanträge mittels Onlineformular einzureichen. Das betreffende Google Formular zum Löschen der Suchergebnis-Anzeigen findet sich hier.

Doch wie steht es mit den Erfolgsaussichten von einem solchen Löschantrag?
Hierzu ist zu sagen, dass Google absolut gegen jedwelche Zensur ist und deshalb die Latte für eine Löschung von Suchergebnissen in ihrer Suche hoch ansetzt. Dass Google kein Freund der Zensur ist, zeigte sich in der Vergangenheit schon vielfach. So versuchte der Suchmaschinenkonzern etwa, die Suchmaschinen-Zensur der Chinesischen Regierung mit einem eigenen Ableger in China, später in Hongkong, aufzulösen und sah sich dabei mit zahlreichen Hackangriffen – vermutlich seitens der Chinesischen Regierung – konfrontiert.

Bis Ende Juli 2014 sind bei Google aus der Schweiz 1’645 Gesuche zu 7’085 Internet-Adressen (URLs) eingegangen. Die aktuelle ablehnende Haltung gegen das Entfernen von Suchergebnissen aus den eigenen Suchresultaten bei Google zeigt sich in zahlreichen Punkten:

Punkt 1: Schwierig zu findendes Formular für Löschanträge
Das Formular zum Einreichen der Löschgesuche ist sehr gut versteckt. Auf der Startseite findet man es sowieso nicht, aber auch sonst ist es nicht ganz einfach aufzufinden. Würde Google ein Interesse haben, Löschanträge zu erhalten und zu bearbeiteten, würden sie das Formular einfacher auffindbar und zugänglicher machen.

Punkt 2: Abwägen von öffentlichem gegenüber privatem Interesse
Wenn eine natürliche Person einen Antrag stellt zur Löschung eines negativen Artikels einer Onlinezeitung über ihn oder sie, dann wird der betreffende Artikel nicht einfach von Google aus den Ergebnissen gelöscht. Es erfolgt eine Abwägung, ob das private Interesse an der Löschung grösser ist als das öffentliche Interesse auf Information über diese Person. Bei Politikern etwa ist das öffentliche Interesse stärker gewichtet als bei einer Privatperson, die in ihrer Ehre angegriffen wird. Die Abwägung erfolgt bei Google in Eigenregie und wird durch ein in Europa angesiedeltes Juristenteam erledigt. Dies hat zu Kritik geführt, da so Google selbst über die Löschung in den eigenen Suchresultaten entscheidet, was viele lieber einer externen, unabhängigen Stelle zuteilen würden.

Punkt 3: Google lässt sich viel Zeit für die Bearbeitung der Anträge
Die Löschanträge scheinen bei Google keine Priorität zu geniessen. Fristen werden bis zum letzten Tag ausgeschöpft. Das ist im Juristenalltag zwar üblich, jedoch könnte Google schneller agieren, wenn es ihnen wichtig wäre.

Punkt 4: Google informiert Webmaster / Zeitungen über die Löschung
Sobald Google ein Suchergebnis aus der eigenen Suche entfernt, wird die betreffende Quelle (z.B. eine Onlinezeitung, ein Verlag oder auch ein Blog oder ein Forum) über das Entfernen informiert. Die Löschung gilt nur für die eingereichte URL. Stellt die betreffende Onlinezeitung den Artikel nachher unter einer leicht abweichenden URL ins Internet, erscheint der Artikel auch wieder in den Google Suchergebnissen. Nun müsste die betroffene Person einen neuen Antrag bei Google mit der neuen URL stellen und das ganze Spiel würde von Neuem beginnen – wieder mit den gleichen, langen Wartezeiten. Danach könnte die Zeitung das Spielchen wiederholen – ein Teufelskreis und eine unendliche Geschichte für die betroffene Person.

Punkt 5: Google entfernt die Ergebnisse nur lokal
Google entfernt Suchresultate nie weltweit, sondern immer nur dort, wo sie müssen. Wird also beispielsweise auf der amerikanischen Version der Suchmaschine gegoogelt, erscheinen die hier in Europa gelöschten Suchresultate nach wie vor – das Urteil des Europäischen Gerichtshofes hat dort keine Wirkung und so sieht sich Google auch nicht veranlasst, die Artikel dort nicht anzuzeigen.

Punkt 6: Die Suchergebnisse erscheinen nur bei bestimmten Suchanfragen nicht
Wird bei Google beantragt, dass ein bestimmter Artikel nicht mehr bei einer Suche nach „Karlchen Scheuermeier“ erscheint, so löscht Google im Falle der Gutheissung des Antrages das Suchergebnis auch nur bei einer Suche nach „Karlchen Scheuermeier“. Sucht man hingegen nach seiner Frau, „Rosamunda Scheuermeier“, welche ebenfalls im Artikel vorkommt, so erscheint das Suchergebnis nach wie vor.

Punkt 7: Es werden teilweise falsche Personen verdächtigt
Google gibt den Homepage-Betreibern bei der Information über die Löschung aus den Suchergebnissen nicht bekannt, wer den Löschantrag gestellt hat. Der erste Verdacht geht natürlich in Richtung der Person, über die im Artikel negativ geschrieben wird. Es kann aber auch sein, dass jemand den Antrag gestellt hat, der nur in den Kommentaren von Dritten unter dem Artikel angegriffen wurde. Wer also den Antrag gestellt hat, lässt sich weder für den Homepagebetreiber noch für die Suchmaschinenbenutzer nachvollziehen.

Punkt 8: Löschungen werden teilweise rückgängig gemacht
Es ist bekannt, dass Google mehrere Entfernungen von Suchergebnissen nachträglich wieder rückgängig gemacht hat. Wieso, darüber hüllt man sich in Schweigen. Vermutlich hat die betreffende Onlinezeitung nach der Information über die Löschung seitens Google Beschwerde beim Suchmaschinenriesen eingereicht – oder die Google-Jury hat den Fall von sich aus nochmals aufgerollt und anders entschieden.

Punkt 9: Die Antragsteller werden nicht über eine Löschung informiert
Eine Onlinezeitung, deren Artikel aus den Suchergebnissen gelöscht wird, wird von Google darüber informiert. Somit kann die Zeitung den Artikel unter einer neuen Adresse aufschalten und schon erscheint er wieder in den Google Suchergebnissen. Nicht informiert über eine Löschung wird hingegen der Antragsteller. Er muss also selbst immer wieder kontrollieren, ob der betreffende Artikel aus den Suchergebnissen bei Google gelöscht wurde – und ob er auch nicht wieder zurückgekehrt ist, weil die betreffende Zeitung sich bei Google beschwert hat bzw. die Jury den Fall von sich aus nochmals aufgerollt und anders entschieden hat.

Fazit und Tipps:
Da Google kein Freund des Löschens von Suchergebnissen ist, sollte ein Löschantrag möglichst gut formuliert, substantiiert und sorgfältig erklärt sein. Wenn man sich das selbst nicht zutraut, sollte man sich für die Formulierung des Antrages Hilfe suchen, zum Beispiel bei einem Rechtsanwalt, der sich auf das Internetrecht spezialisiert hat.

Eine weitere Möglichkeit ist es, direkt die Quelle anzufragen, ob sie den Artikel nicht vielleicht entfernen oder zumindest anonymisieren könnten. Ausserdem haben Webmaster die Möglichkeit, durch einen bestimmten Befehl im Quellcode der Seite (no index) die Suchmaschinen anzuweisen, die betreffende Seite nicht einzulesen. All diese Änderungen direkt an der Quelle haben den Vorteil, dass die Auswirkungen nicht nur für Google, sondern für alle Suchmaschinen (auch yahoo, bing und co.) gelten.