Archiv der Kategorie: Recht und Unrecht in Schaffhausen

Kunstwerke auf öffentlichem Grund fotografieren und Foto verkaufen

In Schaffhausen gibt es zahlreiche Kunstwerke, die auf öffentlichem Grund stehen. Es stellte sich die Rechtsfrage, ob das Kunstwerk „Kernstück“, welches auf öffentlichem Grund im sog. Schauweckergut beim Salzstadel Schaffhausen in der nähe des Rheinufers steht, fotografiert werden kann und das Foto anschliessend im Rahmen eines Bilderbandes verkauft werden darf, ohne eine Bewilligung beim Rechteinhaber einholen bzw. eine Gebühr bezahlen zu müssen.

Kernstück Kunstwerk in Schaffhausen
Kernstück Kunstwerk in Schaffhausen – Das Kernstück steht auf öffentlichem Grund im Schauweckergut .

Für den Eigengebrauch bzw. eine nicht kommerzielle Nutzung darf man grundsätzlich jedes Kunstwerk fotografieren, beispielsweise auch in einem Museum (sofern nicht durch das Museum selbst – sprich durch die Hausordnung verboten). Dies ergibt sich aus Art. 19 URG (Urheberrechtsgesetz des Bundes):

Art. 19 Abs. 1 URG:
Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
a. jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
b. jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
c. das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.

Im Vorliegenden Fall wollte der Fotograf das Foto vom Kernstück jedoch nicht nur in seine private Fotosammlung aufnehmen, sondern es im Rahmen eines Fotobandes über Schaffhausen verkaufen. Die dazu passende Gesetzesnormen findet sich ebenfalls im Urheberrecht, nämlich in Art. 27 URG:

Art. 27 Abs. 1 URG:
Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet, darf abgebildet werden; die Abbildung darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonst wie verbreitet werden.

Der Fotograf darf also sein Foto des Kernstücks „veräussern“, was so viel wie verkaufen bedeutet.

Nicht zutreffend wäre diese Regelung, wenn das Kunstwerk nur vorübergehend und somit nicht auf unbestimmte Zeit am betreffenden Ort aufgestellt werden würde. Wenn also der Künstler beispielsweise auch noch die farbigen Bänklein, welche im Sommer 2013 in der Stadt Schaffhausen aufgestellt waren, in seinen Fotoband aufnehmen wollte, so wäre diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Sitzbank Schaffhausen Altstadt
Sitzbank in der Schaffhauser Altstadt im Rahmen der Sommeraktion von Pro City von Mai bis Oktober 2013.

Die kunstvollen Sitzbänke sollten von Anfang an nur von Mai bis Oktober 2013 in der Schaffhauser Altstadt aufgestellt werden. Somit standen sie zwar auf allgemein zugänglichem Grund, jedoch war das Aufstellen der Bänklein von Anfang an nur für sechs Monate geplant und somit nicht „bleibend“ im Sinne des Bundesgesetztes über das Urheberrecht. Es müsste eine entsprechende Bewilligung beim Rechteinhaber eingeholt werden, welche dieser ggf. mit einer Gebühr verbinden könnte.

Für Zeitungen und dergleichen besteht übrigens bei der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse eine weitere Lockerung des Urheberschutzes, welche sich in Art. 28 URG findet:

Art. 28 Abs. 1 URG:
Soweit es für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse erforderlich ist, dürfen die dabei wahrgenommenen Werke aufgezeichnet, vervielfältigt, vorgeführt, gesendet, verbreitet oder sonst wie wahrnehmbar gemacht werden.

Beim Artikel “Kunstwerke auf öffentlichem Grund fotografieren und Foto verkaufen” handelt es sich um einen Beitrag vom 1. Mai 2014 für Schaffhausen.net, einem Internetportal, auf dem in regelmässigen Abständen Rechtsfragen behandelt werden. Die vorliegende Frage wurde vom Schaffhauser Rechtsanwalt lic. iur. Beat Hochheuser beantwortet.

Das Recht auf Vergessen im Internet – Schweiz

Das Internet vergisst nichts, so sagt man. Doch gibt es nicht ein gewisses Recht auf Vergessen?

Grundsätzlich lässt sich ein – in der Schweiz bis jetzt nicht sonderlich prominent diskutiertes – Recht auf Vergessen aus dem Persönlichkeitsschutz, verankert in Art. 28 ZGB (Zivilgesetzbuch), ableiten. Dieses Recht auf Vergessenwerden soll sicherstellen, dass (digitale) Informationen mit einem Personenbezug nicht dauerhaft zur Verfügung stehen.

Das Recht auf Vergessen im Internet
Das Recht auf Vergessen im Internet

Ein Beispiel:
Ursli  Kellerhals betreibt in Schaffhausen einen stadtbekannten Blog im Internet, auf welchem er über aktuelle Geschehnisse in der Munotstadt berichtet. Bei seinen Recherchen für neue Blogbeiträge durchforstet er auch häufig das Onlinearchiv der lokalen Zeitung: „Der tägliche Rheinfall“. Bei der Suche nach Informationen über die bereits einige Jahre zurückliegende Munotverschwörung stolpert er über einen Bericht, aus dem hervorgeht, dass sein Nachbar Hansi Wernli, wohnhaft an der Möcklistrasse 7, vor 16 Jahren eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüssen musste.

Da Ursli ohnehin schon lange einmal einen kleinen Beitrag über die illustren Bewohner des Möckliquartieres in Schaffhausen verfassen wollte, packt er die Gelegenheit beim Schopf und berichtet in diesem Zuge auch über die längst abgesessene Freiheitsstrafe des Hansi Wernli.

Hansi Wernli ist über diese Erwähnung im bekannten Schaffhauser Blog natürlich nicht sehr erfreut und wendet sich an den auf das Internetrecht spezialisierten Schaffhauser Anwalt Isidor Tastenmann. Der gewiefte Internetanwalt Tastenmann sieht im Beitrag eine Verletzung der Ehre seines Mandanten durch die Erwähnung der 16 Jahre zurückliegenden Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Zudem ist durch die Erwähnung, welche Dritte erneut an einen längst passierten Vorfall erinnert, auch eine Verletzung der Privatsphäre des Hansi Wernli gegeben. Ein derartiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Menschen wiegt schwer und kann nicht als das richtige Mittel zu einem berechtigten Zweck qualifiziert werden. Nach kurze Recherche im Onlinearchiv des Bundesgerichtes findet Isidor Tastenmann auch noch den passenden Bundesgerichtsentscheid: BGE 122 III 449.

Um die Sache möglichst schnell und unkompliziert aus der Welt zu schaffen, kontaktiert Anwalt Tastenmann den Blogschreiber Ursli  Kellerhals, konfrontiert diesen mit seinen gewonnen Erkenntnissen und ersucht ihn um sofortige Löschung des Blogbeitrages. Kellerhals fällt aus allen Wolken, soweit hatte er in seiner Schreibeuphorie gar nicht gedacht. Er löscht den Blogartikel sofort aus seinem Internetblog. Hansi Wernli ist nicht erfreut, dass der Blogeintrag vor der Löschung sicherlich schon von ein paar Schaffhausern gelesen wurde. Gleichwohl ist er überaus froh und dankbar, dass die Angelegenheit so umgehend und unbürokratisch bereinigt werden konnte. Da Wernli selbst den Schaffhauser Blog sehr gerne liest und dem jungen Blog-Schreiber keine unnötigen Steine in den Weg legen möchte, verzichtet er auf weitere Schritte.

In seinem Antwort-Mail an Rechtsanwalt Tastenmann möchte Blog-Autor Kellerhals dann doch gerne noch wissen, ob es denn auch Situationen gebe, wo er einen solchen Blogbeitrag publizieren dürfte. Tastenmann schreibt ihm als Antwort, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse am Vorleben von Hans Wernli einen solchen Beitrag rechtfertigen könnte. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Wernli für das Amt des Stadtpräsidenten von Schaffhausen kandidieren würde.

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Beim Artikel „Das Recht auf Vergessen – Internetrecht Schweiz“ handelt es sich um einen Beitrag vom 9. April 2014 für Schaffhausen.net, einem Internetportal, auf dem regelmässig Rechtsfragen behandelt werden. Die Frage wurde vom Schaffhauser Rechtsanwalt lic. iur. Beat Hochheuser beantwortet. Die Lösungsvorschläge sind für juristisch nicht geschulte Leser ausgelegt und loten deshalb selbstverständlich nicht jedes dogmatische Problem aus. Auf die Darstellung von Kontroversen in Lehre und Rechtsprechung wird in diesem Rahmen bewusst verzichtet. Die Erklärungen beschränken sich auf die Erörterung der grundlegendsten Fragen und beschreiben eine mögliche Lösung der Fragestellung. Die Erläuterungen gelten natürlich nicht nur für Schaffhausen, sondern für die gesamte Schweiz.