In Schaffhausen gibt es zahlreiche Kunstwerke, die auf öffentlichem Grund stehen. Es stellte sich die Rechtsfrage, ob das Kunstwerk „Kernstück“, welches auf öffentlichem Grund im sog. Schauweckergut beim Salzstadel Schaffhausen in der nähe des Rheinufers steht, fotografiert werden kann und das Foto anschliessend im Rahmen eines Bilderbandes verkauft werden darf, ohne eine Bewilligung beim Rechteinhaber einholen bzw. eine Gebühr bezahlen zu müssen.
Für den Eigengebrauch bzw. eine nicht kommerzielle Nutzung darf man grundsätzlich jedes Kunstwerk fotografieren, beispielsweise auch in einem Museum (sofern nicht durch das Museum selbst – sprich durch die Hausordnung verboten). Dies ergibt sich aus Art. 19 URG (Urheberrechtsgesetz des Bundes):
Art. 19 Abs. 1 URG:
Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
a. jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
b. jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
c. das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
Im Vorliegenden Fall wollte der Fotograf das Foto vom Kernstück jedoch nicht nur in seine private Fotosammlung aufnehmen, sondern es im Rahmen eines Fotobandes über Schaffhausen verkaufen. Die dazu passende Gesetzesnormen findet sich ebenfalls im Urheberrecht, nämlich in Art. 27 URG:
Art. 27 Abs. 1 URG:
Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet, darf abgebildet werden; die Abbildung darf angeboten, veräussert, gesendet oder sonst wie verbreitet werden.
Der Fotograf darf also sein Foto des Kernstücks „veräussern“, was so viel wie verkaufen bedeutet.
Nicht zutreffend wäre diese Regelung, wenn das Kunstwerk nur vorübergehend und somit nicht auf unbestimmte Zeit am betreffenden Ort aufgestellt werden würde. Wenn also der Künstler beispielsweise auch noch die farbigen Bänklein, welche im Sommer 2013 in der Stadt Schaffhausen aufgestellt waren, in seinen Fotoband aufnehmen wollte, so wäre diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Die kunstvollen Sitzbänke sollten von Anfang an nur von Mai bis Oktober 2013 in der Schaffhauser Altstadt aufgestellt werden. Somit standen sie zwar auf allgemein zugänglichem Grund, jedoch war das Aufstellen der Bänklein von Anfang an nur für sechs Monate geplant und somit nicht „bleibend“ im Sinne des Bundesgesetztes über das Urheberrecht. Es müsste eine entsprechende Bewilligung beim Rechteinhaber eingeholt werden, welche dieser ggf. mit einer Gebühr verbinden könnte.
Für Zeitungen und dergleichen besteht übrigens bei der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse eine weitere Lockerung des Urheberschutzes, welche sich in Art. 28 URG findet:
Art. 28 Abs. 1 URG:
Soweit es für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse erforderlich ist, dürfen die dabei wahrgenommenen Werke aufgezeichnet, vervielfältigt, vorgeführt, gesendet, verbreitet oder sonst wie wahrnehmbar gemacht werden.
Beim Artikel “Kunstwerke auf öffentlichem Grund fotografieren und Foto verkaufen” handelt es sich um einen Beitrag vom 1. Mai 2014 für Schaffhausen.net, einem Internetportal, auf dem in regelmässigen Abständen Rechtsfragen behandelt werden. Die vorliegende Frage wurde vom Schaffhauser Rechtsanwalt lic. iur. Beat Hochheuser beantwortet.