Nicht nur durch die Suchergebnisse, auch schon durch die Google Autovervollständigung im Suchfeld bei der Websuche kann eine Persönlichkeitsverletzung vorliegen. Die Google Autovervollständigung schlägt dem Benutzer in der Suchmaschine bereits während dem Eintippen der Suchanfrage eine Komplettierung bzw. Ergänzung mit weiteren Begriffen vor. Wenn man also beispielsweise einen Namen einer Person eingibt, zum Beispiel Peter Müller, könnte Google dies mit Fussballspieler oder Tennisspieler ergänzen, wenn es sich dabei um einen berühmten Sportler handelt. Diese beiden vorgenannten Vorschläge der Suchmaschine dürften unproblematisch und hilfreich sein. Jedoch können die Suchvorschläge von Google durchaus auch einmal persönlichkeitsverletzend sein. Nehmen wir das fiktive Beispiel von Fotograf Heribert Bohnenmeister aus Schaffhausen und gehen wir davon aus, dass Google Schweiz bei der Suche nach ihm auf google.ch folgende Vorschläge als Autovervollständigung einblenden würde.
In unserem Beispiel ist Heribert Bohnenmeister ein bekannter Fotograf mit Fotostudio in Schaffhausen, weshalb Google bei einer Suche nach ihm entsprechende Vorschläge macht. Bohnenmeister gilt in unserem Beispielszenario als Koryphäe seines Faches und wird deshalb auch häufig von Onlinezeitschriften zu aktuellen Themen befragt. Da es in seinem Berufsstand leider vermehrt auch unseriöse Anbieter gibt, stand der als top seriös geltende Schaffhauser Fotograf den Medien schon häufig Rede und Antwort bei der Berichterstattung über unseriöse Fotografen.
Die im Rahmen von Google Autocomplete angezeigten Begriffe bzw. verwanden Suchanfragen, welche dem Suchenden vorgeschlagen werden, basieren auf Grundlage von vorhergegangen Suchanfragen anderer Nutzer sowie auf den Inhalten der von Google indexierten Seiten. Die Vorschläge zur Autovervollständigung werden von Google automatisch generiert. Sie sind auch nicht statisch, sondern verändern sich immer wieder und reflektieren das sich stets verändernde Suchverhalten der Suchmaschinen-Benutzer. Eine manuelle Überprüfung der angezeigten Wortkombinationen durch Google wird grundsätzlich nicht vorgenommen und findet dementsprechend nur auf Antrag statt.
In unserem Beispiel kommt der Name Heribert Bohnenmeister in diversen Publikationen von Onlinemedien vor, in denen Bohnenmeister als seriöser Fotograf Stellung zu seinen unseriösen Kollegen nimmt. In den Artikeln geht es also um unseriöse Fotografen und sein Name kommt dann im Text regelmässig vor, was bei der automatischen Generierung der Begriffe für Google Autocomplete in unserem Beispiel dazu geführt hat, dass dann auch Fotograf Heribert Bohnenmeister unseriös als Suchvorschlag bei einer Suche nach ihm auf google.ch erscheint.
Durch solch einen Suchvorschlag kann die betreffende Person u.a. in ihrer Persönlichkeit verletzt werden, welche in der Schweiz durch Art. 28ff. ZGB geschützt ist. Dieser Persönlichkeitsschutz existiert neben natürlichen Personen wie Herrn Bohnenmeister auch für juristische Personen, also für Unternehmen. Durch die Autovervollständigung mit dem Wort „unseriös“ wird die Person zu Unrecht in ein schlechtes Licht gerückt und somit wird der Fotograf in seiner Persönlichkeit verletzt. Potentielle Kunden können durch die Autovervollständigung in der Websuche von Google Schweiz in unserem Beispiel abgeschreckt werden und sich dann lieber an einen anderen Fotografen werden. In einem solchen Fall kann man bei Google einen entsprechenden Antrag auf Entfernung bezüglich einer Autovervollständigung stellen. Google stellt ein entsprechendes Formular online zu Verfügung.
Ein solcher Löschantrag muss jedoch ausführlich begründet und mit den entsprechenden Gesetzesnormen untermauert werden. Sofern man sich dies nicht zutraut, sollte man sich an einen Rechtsanwalt für Internetrecht wenden, der den Antrag für die betreffende Person bei Google einreichen kann und über entsprechende Erfahrung in der Stellung von Löschanträgen bei Google verfügt.
Des Weiteren ist zu beachten, dass Google die Autovervollständigung nur im betreffenden Land, wo der Antrag gestellt wurde, entsprechend abändert. Stellt man also bei Google Schweiz für die Suchmaschine google.ch einen Lösch-Antrag für bestimmte Begriffe bei Autocomplete, so wird Google diese bei Gutheissung für Suchanfragen auf google.ch entfernen. Gibt man jedoch dieselbe Suchanfrage bei Google Deutschland, also auf google.de, ein, so erscheinen die automatischen Ergänzungen für die Suchanfrage weiterhin. Für die Deutsche Suchmaschine müsste deshalb ebenfalls ein Antrag gestellt werden, bei dem dann aber die deutsche Gesetzgebung und entsprechende Rechtsnormen für Deutschland angewendet werden müssen. Ist etwas nach Schweizer Recht nicht zugelassen, so muss dies nicht zwingend beispielsweise auch für das deutsche oder österreichische Recht gelten, weshalb Google die Suchbegriff-Ergänzungen jeweils nur für diejenige regionale Suchmaschine löscht, für die der betreffende Löschantrag gestellt wurde.
Dieser Fall ist nicht wirklich passiert und dient nur der Illustration. Weitere Publikationen zum Schweizer Internetrecht finden sich hier auf der Homepage unter entsprechendem Menüpunkt.
Beat Hochheuser, Rechtsanwalt Schaffhausen, Oktober 2015.