Wem steht das Urheberrecht an Fotos zu, dem Fotografen der das Foto erstellt hat oder der Person, für die er die Fotos macht?
Diese Frage stellt sich relativ häufig und sie wird durch das Urheberrecht beantwortet, welches in der Schweiz durch das URG – das Urheberrechtsgesetz – geregelt ist. Hier ist vor allem Art. 6 URG wichtig: „Urheber ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat.“
Daraus geht gleich schon mal hervor, dass der Urheber immer ein Mensch ist – also eine natürliche Person und somit keine juristische Person, keine Firma, kein Unternehmen oder dergleichen. Das Werk stellt bei einem Fotografen die erzeugte Fotografie dar. Laut Art. 2 Abs. 1 URG sind Werke, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die einen individuellen Charakter haben. In Art. 2 Abs. 2 lit. g URG sind dann auch noch explizit fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke als Beispiele aufgeführt. Das Urheberrecht entsteht automatisch beim Erstellen des Werkes, es ist also keine vorherige Anmeldung bei einem Amt oder dergleichen nötig, wie es etwa beim Markenrecht der Fall wäre. Die Voraussetzungen des individuellen Charakters und der geistigen Schöpfung der Kunst sind vor allem bei lang vorbereiteten Aufnahmen mit speziellen Objektiven, Filtern und dergleichen klar gegeben, können aber auch bei einer Serie von Schnappschüssen etwa in der wohlüberlegten Auswahl und ggf. Nachbearbeitung der einen auserwählten Fotografie bestehen.
Mehrere Personen als Urheber
Grundsätzlich wird also der Fotograf zum alleinigen Urheber. Nach Art. 7 URG ist aber auch eine Miturheberschaft von mehreren Personen möglich. Hier ist z.B. daran zu denken, dass bei einer Porträtaufnahme der Porträtierte bei der Gestaltung des Fotos wesentliche und originelle Bestandteile beitragen kann. In diesem Fall ist die Fotografie als Gemeinschaftswerk zu klassifizieren und beiden Personen steht das Urheberrecht gemeinschaftlich zu (Art. 7 Abs. 1 URG). Wurde nichts anderes unter ihnen vereinbart, so kann das Werk – und somit das Foto – nur unter Zustimmung beider für einen bestimmten Zweck verwendet werden, wobei diese Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigert werden darf (Art. 7 Abs. 2 URG).
Übertragbarkeit des Urheberrechts an einem Foto
Selbstverständlich kann das Urheberrecht vom ursprünglichen Rechteinhaber auch auf eine andere Person übertragen werden. Dies ergibt sich aus Art. 16 Abs. 1 URG, der besagt, dass das Urheberrecht sowohl übertragbar als auch vererblich ist. Eine Übertragung kann nicht nur an natürliche Personen, sondern auch an juristische Personen, also eine Unternehmung, erfolgen. Da durch das Urheberrechtsgesetz keine weiteren Voraussetzungen festgelegt werden, kann die Übertragung formlos erfolgen, also auch mündlich oder durch konkludentes Handeln (siehe Art. 11 Abs. 1 OR). Insbesondere ist keine schriftliche Abmachung erforderlich.
Fotografen als Angestellte einer Firma
Auch bei in einem Arbeitsverhältnis erstellten Fotografien verbleiben die Urheberrechte grundsätzlich beim angestellten Fotografen. Wenn ein Fotograf als Festangestellter für eine Firma arbeitet, wird die Übertragung der Nutzungsrechte an den Fotos, die er während der Arbeitszeit für seine Firma erstellt, in aller Regel im Arbeitsvertrag festgehalten. Aber auch wenn ein solch expliziter Passus im Arbeitsvertrag fehlt, können Nutzungsrechte auf die Firma übergehen. Der Arbeitgeber hat einen obligatorischen Anspruch auf die Übertragung der Nutzungsrechte im Umfang des Zweckes des Arbeitsverhältnisses, ein Anspruch, der bei einem fest angestellten Fotografen sicher gegeben sein wird. Macht der angestellte Fotograf aber beispielsweise in seinen Ferien private Landschaftsaufnahmen, welche die Firma nachher für ihre Homepage verwenden möchte, so gehen die Nutzungsrechte an diesen Fotos nicht auf die Firma über, da die Erstellung der Fotografien nicht in Erfüllung der Arbeitspflicht erfolgte.
Fotograf im Einzelauftrag für ein bestimmtes Ereignis
Häufig kommt es auch vor, dass der Fotograf nicht fest in einem Arbeitnehmerverhältnis bei einer Firma angestellt ist, sondern als Externer nur einen einzelnen Auftrag erhält, beispielsweise an einem bestimmten Event Fotos zu machen. In diesem Fall liegt juristisch kein Auftrag, sondern ein Werkvertrag vor, da ja Werke erstellt werden (nämlich die Fotos). Innerhalb dieses Werkvertrags sollte auf jeden Fall auch die Übertragung der Nutzungsrechte geregelt werden. Falls keine explizite Regelung erfolgte, muss durch Auslegung ermittelt werden, was der übereinstimmende Parteiwille diesbezüglich gewesen ist.
Verträge mit Fotografen für Einzelaufträge
Die Verträge mit externen Fotografen für einzelne Foto-Aufträge sollten die Nutzungsrechte beider Parteien, also des Auftraggebers und des Fotografen, regeln. Da der Fotograf Fotos und somit Werke erstellt, ist von einem Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) auszugehen. Bei diesem verpflichtet sich der Fotograf als Unternehmer zur Herstellung eines Werkes, während der Besteller sich zur Leistung einer Vergütung verpflichtet. Im Vertrag sollten auf jeden Fall die Nutzungsrechte beider Seiten festgelegt werden. Denkbar ist etwa, dass das Nutzungsrecht an den Fotos vertraglich vollständig vom Fotografen an den Besteller übergeht. Das Nutzungsrecht des Bestellers kann aber auch eingeschränkt werden, so dass er ein Foto nur zum im Vertrag beschriebenen Zweck verwenden kann, beispielsweise zur Publikation in einer bestimmten Ausgabe eines Kataloges.
Zudem sollte festgehalten werden, ob Optionen zu weiteren Verwendungszwecken seitens des Bestellers bestehen. Wenn ja, regelt man am besten auch gleich daraus entstehende zusätzliche Honorare des Fotografen. Des Weiteren sollte auf das Änderungsrecht an den Fotos eingegangen werden – also ob der Besteller das Foto vor dem Abdrucken selbst verändern darf, oder ob solche Änderungen beispielsweise allein dem Fotografen vorbehalten bleiben. Auch können gewisse Nutzungen vertraglich explizit ausgeschlossen werden, beispielsweise eine digitale Veröffentlichung im Internet, wenn nur das Abdrucken (in einer bestimmten Auflösung) erlaubt werden soll.
Rechte und Möglichkeiten des Urhebers sich zu wehren
Wird der Urheber in seinen Rechten verletzt, gibt ihm das Urheberrecht die Möglichkeit, gegen die Verletzung vorzugehen. Die entsprechenden Rechtsmittel finden sich in Art. 61 ff. URG. Zunächst hat der Urheber die Möglichkeit, bei bewiesenem bestehendem Interesse durch ein Gericht feststellen zu lassen, dass eine Verletzung seines Urheberrechtes überhaupt besteht (Art. 61 URG). Zudem kann, wer in seinem Urheberrecht gefährdet oder verletzt ist, gerichtlich verlangen, die drohende Verletzung zu verbieten oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG). Der Beklagte kann vom Gericht verpflichtet werden, Herkunft und Menge sowie Abnehmer der widerrechtlich hergestellten oder in Verkehr gebrachten Fotos zu nennen (Art. 62 Abs. 1 lit. c URG). Des Weiteren kann man natürlich auch noch nach Obligationenrecht auf Schadenersatz, Genugtuung sowie Herausgabe des Gewinnes klagen und zwar nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 62 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 419 ff. OR). Im Weiteren kann das Gericht die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen (Art. 63 Abs. 1 URG). Nach Art. 65 URG sind auch vorsorgliche Massnahmen etwa zur Beweissicherung oder vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen beantragbar. Schliesslich kann auch noch verlangt werden, dass das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei publiziert wird (Art. 66 URG).
Auf Antrag der in ihrem Urheberrecht verletzten Person sind neben den oben ausgeführten Zivilforderungen auch noch die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe möglich (Art. 67 URG). Diese Strafen können zur Anwendung gelangen, wenn der Verletzer des Urheberrechtes vorsätzlich, also mit Wissen und Willen handelt und unrechtmässig beispielsweise ein Foto veröffentlicht oder ändert.
Beat Hochheuser, Rechtsanwalt für Internetrecht in der Schweiz, Schaffhausen im Dezember 2014.