Archiv für den Monat: April 2014

Woraus besteht das Internetrecht – Schweiz

Häufig werde ich gefragt, was man sich eigentlich unter dem Internetrecht vorstellen soll und was es dort überhaupt für Fälle geben könnte. Ich gebe hier gerne einmal einen kleinen Überblick über das Onlinerecht und seine Bestandteile sowie ein paar Beispiele von möglichen Fällen aus dem Bereich IT-Law.

Internetrecht Schweiz
Internetrecht Schweiz – Die verschiedenen Bestandteile des Onlinerechts

Die vielen Facetten des Internetrechts
Das Internetrecht beschlägt sehr viele unterschiedliche Rechtsgebiete, was es zu einer anspruchsvollen Materie macht. Um fundiert und ganzheitlich beraten zu können, sollte ein Rechtsanwalt, der sich auf das Internetrecht spezialisiert hat, auch umfassend mit den technischen und wirtschaftlichen Aspekten des Onlinehandels und der Internetwelt vertraut sein. Die Rechtsfragen, welche sich in Bezug auf das Onlinerecht stellen, umfassen verschiedene Rechtsgebiete in ihrer im Internet spezifischen Ausprägung wie etwa das Urheberrecht, Auftragsrecht und Werkvertragsrecht, den unlauteren Wettbewerb, das Kaufvertragsrecht, das Mietrecht, den Persönlichkeitsschutz, das internationale Privatrecht und das Markenrecht.

Wen betrifft das Internetrecht?
Primär betroffen sind diejenigen, welche eigene Inhalte im Internet publizieren. Wer namentlich eine eigene Homepage hat, muss unbedingt darauf achten, nur Inhalte zu publizieren, die er auch verwenden darf. Beispielsweise Bilder, die man auf Google Images findet, dürfen nicht einfach so für die eigene Homepage verwendet werden. Anderenfalls hat man schnell einmal eine Abmahnung des Rechteinhabers im Haus. Doch auch als normaler Internetbenutzer hat man das Internetrecht zu beachten. Wer Waren im Internet kauft, der schliesst online einen Kaufvertrag ab, aus dem sich Rechte und Pflichten für beide Seite ergeben.

Es folgen nun ein paar Beispiele von Rechtsgebieten, die durch das Internetrecht berührt werden und welche demzufolge bei Onlineaktivitäten beachtet werden müssen.

Werkvertrag – Eine Homepage erstellen lassen
Wer sich eine Homepage erstellen lässt, der schliesst mit dem Webmaster einen Werkvertrag ab. Da ein Erfolg geschuldet ist (das Erstellen einer funktionierenden Homepage), handelt es sich um einen Werkvertrag und nicht um einen Auftrag. Die Webseite als Werk hat eine objektive Bewertbarkeit und weist auch eine ausreichende Körperlichkeit auf. Der Vertrag zur Erstellung einer Homepage kann online geschlossen werden, er ist an keine besondere Form gebunden (Art. 11 Abs. 1 OR).

Persönlichkeitsschutz – Ehrverletzungen im Internet
Der Persönlichkeitsschutz aus Art. 28 ZGB spielt im Internet eine gewichtige Rolle. Durch Texte und Bilder im Internet können Personen schnell in ein ungünstiges Licht gerückt werden. Da die Homepages meist jedermann zugänglich sind, ist der Empfängerkreis solcher Publikationen extrem gross. Hier muss unverzüglich gehandelt werden. Falls der Publizierende nicht gewillt ist, seinen Beitrag selbst wieder zu entfernen oder gar nicht erst erreichbar ist, können beim Gericht beantragte superprovisorische Massnahmen weiterhelfen. Weitere Infos zur Persönlichkeitsverletzung im Internet sind auch hier abrufbar.

Unlauterer Wettbewerb – Internetrecht
Sobald man beispielsweise Waren im Internet anbietet, muss unbedingt das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beachtet werden. So gilt es hier namentlich die Impressumspflicht (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG) zu beachten. Zudem sind unwahre aussagen wie: „Wir sind der grösste Onlineshop für XY“ nach UWG nicht zulässig  (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Auch ist es nicht erlaubt, massenhaft unbestellte Newsletter zu versenden (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG). Gewinnspiele, bei denen man etwas Kaufen muss, um teilnehmen zu können, sind ebenfalls untersagt (Art. 3 Abs. 1 lit. t UWG). Zudem ist es nicht erlaubt, beispielsweise eine Domain zu registrieren und eine Homepage aufzuschalten, welche von den Kunden mit anderen konkurrenzierenden Anbietern verwechselt werden könnte (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG).

Internationales Privatrechtsgesetz – gilt das Schweizer Recht für meine Homepage?
Welches Recht ist anwendbar? Dies ist bei Homepages natürlich eine sehr wichtige Frage, die sich häufig nicht so leicht beantworten lässt. So kann sich beispielsweise die Frage stellen, ob ein Deutscher Onlineshop, welcher seine Waren auch in die Schweiz liefert, dem Schweizer Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unterstellt ist. Um diese Frage beantworten zu können, ist das Schweizer Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) zu konsultieren. Dort heisst es in Art. 136 Abs. 1 IPRG: „Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet“.

Durch die Berührung mit zahlreichen Rechtsgebieten stellen Fragen aus dem Internetrecht einen Rechtsanwalt vor eine besondere Herausforderung. Fundierte Kenntnisse aus dem technischen Bereich der Informatik sind für die Beantwortung von Fragen aus dem IT-Recht von grossem Vorteil.

Schaffhausen, 14. April 2014, Rechtsanwalt Beat Hochheuser, lic. iur. UZH.

Das Recht auf Vergessen im Internet – Schweiz

Das Internet vergisst nichts, so sagt man. Doch gibt es nicht ein gewisses Recht auf Vergessen?

Grundsätzlich lässt sich ein – in der Schweiz bis jetzt nicht sonderlich prominent diskutiertes – Recht auf Vergessen aus dem Persönlichkeitsschutz, verankert in Art. 28 ZGB (Zivilgesetzbuch), ableiten. Dieses Recht auf Vergessenwerden soll sicherstellen, dass (digitale) Informationen mit einem Personenbezug nicht dauerhaft zur Verfügung stehen.

Das Recht auf Vergessen im Internet
Das Recht auf Vergessen im Internet

Ein Beispiel:
Ursli  Kellerhals betreibt in Schaffhausen einen stadtbekannten Blog im Internet, auf welchem er über aktuelle Geschehnisse in der Munotstadt berichtet. Bei seinen Recherchen für neue Blogbeiträge durchforstet er auch häufig das Onlinearchiv der lokalen Zeitung: „Der tägliche Rheinfall“. Bei der Suche nach Informationen über die bereits einige Jahre zurückliegende Munotverschwörung stolpert er über einen Bericht, aus dem hervorgeht, dass sein Nachbar Hansi Wernli, wohnhaft an der Möcklistrasse 7, vor 16 Jahren eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüssen musste.

Da Ursli ohnehin schon lange einmal einen kleinen Beitrag über die illustren Bewohner des Möckliquartieres in Schaffhausen verfassen wollte, packt er die Gelegenheit beim Schopf und berichtet in diesem Zuge auch über die längst abgesessene Freiheitsstrafe des Hansi Wernli.

Hansi Wernli ist über diese Erwähnung im bekannten Schaffhauser Blog natürlich nicht sehr erfreut und wendet sich an den auf das Internetrecht spezialisierten Schaffhauser Anwalt Isidor Tastenmann. Der gewiefte Internetanwalt Tastenmann sieht im Beitrag eine Verletzung der Ehre seines Mandanten durch die Erwähnung der 16 Jahre zurückliegenden Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Zudem ist durch die Erwähnung, welche Dritte erneut an einen längst passierten Vorfall erinnert, auch eine Verletzung der Privatsphäre des Hansi Wernli gegeben. Ein derartiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Menschen wiegt schwer und kann nicht als das richtige Mittel zu einem berechtigten Zweck qualifiziert werden. Nach kurze Recherche im Onlinearchiv des Bundesgerichtes findet Isidor Tastenmann auch noch den passenden Bundesgerichtsentscheid: BGE 122 III 449.

Um die Sache möglichst schnell und unkompliziert aus der Welt zu schaffen, kontaktiert Anwalt Tastenmann den Blogschreiber Ursli  Kellerhals, konfrontiert diesen mit seinen gewonnen Erkenntnissen und ersucht ihn um sofortige Löschung des Blogbeitrages. Kellerhals fällt aus allen Wolken, soweit hatte er in seiner Schreibeuphorie gar nicht gedacht. Er löscht den Blogartikel sofort aus seinem Internetblog. Hansi Wernli ist nicht erfreut, dass der Blogeintrag vor der Löschung sicherlich schon von ein paar Schaffhausern gelesen wurde. Gleichwohl ist er überaus froh und dankbar, dass die Angelegenheit so umgehend und unbürokratisch bereinigt werden konnte. Da Wernli selbst den Schaffhauser Blog sehr gerne liest und dem jungen Blog-Schreiber keine unnötigen Steine in den Weg legen möchte, verzichtet er auf weitere Schritte.

In seinem Antwort-Mail an Rechtsanwalt Tastenmann möchte Blog-Autor Kellerhals dann doch gerne noch wissen, ob es denn auch Situationen gebe, wo er einen solchen Blogbeitrag publizieren dürfte. Tastenmann schreibt ihm als Antwort, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse am Vorleben von Hans Wernli einen solchen Beitrag rechtfertigen könnte. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Wernli für das Amt des Stadtpräsidenten von Schaffhausen kandidieren würde.

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Beim Artikel „Das Recht auf Vergessen – Internetrecht Schweiz“ handelt es sich um einen Beitrag vom 9. April 2014 für Schaffhausen.net, einem Internetportal, auf dem regelmässig Rechtsfragen behandelt werden. Die Frage wurde vom Schaffhauser Rechtsanwalt lic. iur. Beat Hochheuser beantwortet. Die Lösungsvorschläge sind für juristisch nicht geschulte Leser ausgelegt und loten deshalb selbstverständlich nicht jedes dogmatische Problem aus. Auf die Darstellung von Kontroversen in Lehre und Rechtsprechung wird in diesem Rahmen bewusst verzichtet. Die Erklärungen beschränken sich auf die Erörterung der grundlegendsten Fragen und beschreiben eine mögliche Lösung der Fragestellung. Die Erläuterungen gelten natürlich nicht nur für Schaffhausen, sondern für die gesamte Schweiz.

Besteht eine Homepage Impressum Pflicht in der Schweiz?

Impressum Pflicht Homepages Schweiz
Impressum Pflicht Homepages Schweiz

Das ist eine Frage, die mir als Rechtsanwalt sehr häufig gestellt wird: Besteht eine Impressums-Pflicht für Homepages in der Schweiz? Ist man also als Homepagebetreiber verpflichtet, seine Adresse auf der Homepage anzugeben?

Zunächst weise ich den Betreffenden jeweils darauf hin, dass es aus meiner Sicht für eine seriöse Homepage auf jeden Fall empfehlenswert ist, seine Adresse und vor allem eine digitale Kontaktmöglichkeit wie eine Emailadresse oder Telefonnummer anzugeben. So liessen sich auch viele meiner Aufträge vermeiden. In der Schweiz wird nämlich weitaus weniger geklagt als namentlich in Deutschland, wo Abmahnungen mit Kostenfolge von Rechtsanwälten für Homepagebetreiber an der Tagesordnung sind. In der Schweiz versucht man es meistens erstmal direkt und unbürokratisch ohne Einbeziehen eines Rechtsanwaltes. Für diese einfache, zweckmässige und günstige Lösungsmöglichkeit muss aber der Kontaktsuchende auch eine Kontaktmöglichkeit des Homepagebetreibers auffinden können. Allein schon aus diesem Grund sind Kontaktangaben wie namentlich eine Email-Adresse sehr sinnvoll. Findet der Kontaktsuchende keine Möglichkeit der Kontaktaufnahme, so bleibt ihm häufig nur der Weg über einen Rechtsanwalt, was natürlich weitere, vielfach unnötige Kosten nach sich zieht, die dann im Endeffekt dem im Gerichtsverfahren Unterliegenden zur Last fallen und häufig durch einfache Kontaktangaben und klärende Gespräche bilateral zwischen den Betroffenen hätten vermieden werden können.

Die entsprechende Gesetzesregelung in der Schweiz findet sich im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG:

„Unlauter handelt insbesondere, wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen […].“

Was bedeutet das nun für den Homepagebetreiber?
Es bedeutet, dass eine Impressumspflicht besteht, sobald man im Internet auf seiner Homepage Waren, Werke oder Leistungen anbietet. Wer also beispielsweise einen Onlineshop betreibt, der bietet Waren im elektronischen Geschäftsverkehr an und ist verpflichtet, seine Identität und seine Kontaktadresse inkl. derjenigen der elektronischer Post (Email-Adresse) anzugeben.

Wenn man jetzt beispielsweise auf seiner Webpage das Programmieren von Homepages als Webdesigner anbietet, so ist diese Webseite ebenfalls von der Impressumspflicht erfasst, da man ja eine Leistung anbietet. Gleiches gilt für einen Autoren, der kostenpflichtige E-Books zum Download bereit stellt oder einen Fotografen, der seine Fotografien kostenpflichtig im Internet zur Lizenzierung anbietet. Auch sie trifft die Impressumspflicht.

Wer ist nicht impressumspflichtig?
Nach wie vor nicht impressumspflichtig ist etwa jemand, der einen privaten Blog betreibt und beispielsweise über die Fortschritte seiner Tomatengewächse im hauseigenen Gemüsegarten schreibt, ohne dass er irgendetwas davon verkaufen möchte. Gleichwohl sei hier nochmals daran erinnert, dass es aus meiner Sicht auf jeden Fall sinnvoll ist, gleichwohl Kontaktangaben zu machen, damit sich beispielsweise jemand melden kann, der sich durch ein Bild gestört fühlt (z.B. ein Foto der Tomaten, auf dem im Hintergrund eine Person bei einer privaten Tätigkeit zu sehen ist, die sie nicht an die Öffentlichkeit tragen möchte).

Woraus besteht das Impressum?
Bei natürlichen Personen sollten Vor- und Nachname sowie die Wohnadresse angegeben werden, bei juristischen Personen die vollständige Firmenbezeichnung sowie der Sitz der Firma. Es genügt nicht, nur ein Postfach anzugeben. Zudem muss eine Email-Adresse angegeben werden. Nicht ausreichend ist es hier, nur ein Kontaktformular zu platzieren. Die Angabe einer Telefonnummer ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, erleichtert aber häufig eine Kontaktaufnahme respektive eine unbürokratische Lösung von aufgetretenen Problemen.

Wie soll man das Impressum auf der Homepage einbinden?
Wichtig ist, dass es problemlos durch den Homepagebesucher gefunden werden kann. Eine Platzierung im Menü oder in der Fusszeile auf jeder einzelnen Seite der Webpage ist sinnvoll. Der Link sollte am besten „Impressum“ genannt werden – andernfalls sollte aber auf jeden Fall ein Begriff gewählt werden, der klar mit dem Impressum in Verbindung gebracht wird wie namentlich die Bezeichnung „Kontakt“.

Welche Homepages sind von der schweizerischen Regelung betroffen?
Man untersteht dieser Regelung, sobald man sich mit seinen Angeboten an Kunden in der Schweiz richtet (siehe Art. 136 Abs. 1 IPRG). Unbeachtlich ist dabei, welche Domain-Endung die Homepage hat. Somit können also neben Homepages mit .ch Endung auch z.B. solche mit .net oder .com Endung betroffen sein; ja sogar Homepages mit .de Endung (was für Deutschland steht), wenn sich die Angebote auf der Homepage (auch) an Kunden in der Schweiz richten. Zudem ist freilich unbeachtlich, ob man seine Homepage bei einem Schweizer oder einem ausländischen Webspace-Anbieter hosten lässt.

Was passiert, wenn man die Impressumspflicht nicht befolgt?
Generell sieht Art. 23 Abs. 1 UWG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor, wenn jemand vorsätzlich unlauteren Wettbewerb betreibt (Antragsdelikt, kein Offizialdelikt). Dieser weite Strafrahmen wurde gesteckt, damit auch gravierende Fälle von unlauterem Wettbewerb adäquat bestraft werden können. Wenn nur das Impressum weggelassen wird, wird man sich also im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen.

Rechtsanwalt lic. iur. Beat Hochheuser, Schaffhausen.