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Woraus besteht das Internetrecht – Schweiz

Häufig werde ich gefragt, was man sich eigentlich unter dem Internetrecht vorstellen soll und was es dort überhaupt für Fälle geben könnte. Ich gebe hier gerne einmal einen kleinen Überblick über das Onlinerecht und seine Bestandteile sowie ein paar Beispiele von möglichen Fällen aus dem Bereich IT-Law.

Internetrecht Schweiz
Internetrecht Schweiz – Die verschiedenen Bestandteile des Onlinerechts

Die vielen Facetten des Internetrechts
Das Internetrecht beschlägt sehr viele unterschiedliche Rechtsgebiete, was es zu einer anspruchsvollen Materie macht. Um fundiert und ganzheitlich beraten zu können, sollte ein Rechtsanwalt, der sich auf das Internetrecht spezialisiert hat, auch umfassend mit den technischen und wirtschaftlichen Aspekten des Onlinehandels und der Internetwelt vertraut sein. Die Rechtsfragen, welche sich in Bezug auf das Onlinerecht stellen, umfassen verschiedene Rechtsgebiete in ihrer im Internet spezifischen Ausprägung wie etwa das Urheberrecht, Auftragsrecht und Werkvertragsrecht, den unlauteren Wettbewerb, das Kaufvertragsrecht, das Mietrecht, den Persönlichkeitsschutz, das internationale Privatrecht und das Markenrecht.

Wen betrifft das Internetrecht?
Primär betroffen sind diejenigen, welche eigene Inhalte im Internet publizieren. Wer namentlich eine eigene Homepage hat, muss unbedingt darauf achten, nur Inhalte zu publizieren, die er auch verwenden darf. Beispielsweise Bilder, die man auf Google Images findet, dürfen nicht einfach so für die eigene Homepage verwendet werden. Anderenfalls hat man schnell einmal eine Abmahnung des Rechteinhabers im Haus. Doch auch als normaler Internetbenutzer hat man das Internetrecht zu beachten. Wer Waren im Internet kauft, der schliesst online einen Kaufvertrag ab, aus dem sich Rechte und Pflichten für beide Seite ergeben.

Es folgen nun ein paar Beispiele von Rechtsgebieten, die durch das Internetrecht berührt werden und welche demzufolge bei Onlineaktivitäten beachtet werden müssen.

Werkvertrag – Eine Homepage erstellen lassen
Wer sich eine Homepage erstellen lässt, der schliesst mit dem Webmaster einen Werkvertrag ab. Da ein Erfolg geschuldet ist (das Erstellen einer funktionierenden Homepage), handelt es sich um einen Werkvertrag und nicht um einen Auftrag. Die Webseite als Werk hat eine objektive Bewertbarkeit und weist auch eine ausreichende Körperlichkeit auf. Der Vertrag zur Erstellung einer Homepage kann online geschlossen werden, er ist an keine besondere Form gebunden (Art. 11 Abs. 1 OR).

Persönlichkeitsschutz – Ehrverletzungen im Internet
Der Persönlichkeitsschutz aus Art. 28 ZGB spielt im Internet eine gewichtige Rolle. Durch Texte und Bilder im Internet können Personen schnell in ein ungünstiges Licht gerückt werden. Da die Homepages meist jedermann zugänglich sind, ist der Empfängerkreis solcher Publikationen extrem gross. Hier muss unverzüglich gehandelt werden. Falls der Publizierende nicht gewillt ist, seinen Beitrag selbst wieder zu entfernen oder gar nicht erst erreichbar ist, können beim Gericht beantragte superprovisorische Massnahmen weiterhelfen. Weitere Infos zur Persönlichkeitsverletzung im Internet sind auch hier abrufbar.

Unlauterer Wettbewerb – Internetrecht
Sobald man beispielsweise Waren im Internet anbietet, muss unbedingt das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beachtet werden. So gilt es hier namentlich die Impressumspflicht (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG) zu beachten. Zudem sind unwahre aussagen wie: „Wir sind der grösste Onlineshop für XY“ nach UWG nicht zulässig  (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Auch ist es nicht erlaubt, massenhaft unbestellte Newsletter zu versenden (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG). Gewinnspiele, bei denen man etwas Kaufen muss, um teilnehmen zu können, sind ebenfalls untersagt (Art. 3 Abs. 1 lit. t UWG). Zudem ist es nicht erlaubt, beispielsweise eine Domain zu registrieren und eine Homepage aufzuschalten, welche von den Kunden mit anderen konkurrenzierenden Anbietern verwechselt werden könnte (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG).

Internationales Privatrechtsgesetz – gilt das Schweizer Recht für meine Homepage?
Welches Recht ist anwendbar? Dies ist bei Homepages natürlich eine sehr wichtige Frage, die sich häufig nicht so leicht beantworten lässt. So kann sich beispielsweise die Frage stellen, ob ein Deutscher Onlineshop, welcher seine Waren auch in die Schweiz liefert, dem Schweizer Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unterstellt ist. Um diese Frage beantworten zu können, ist das Schweizer Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) zu konsultieren. Dort heisst es in Art. 136 Abs. 1 IPRG: „Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet“.

Durch die Berührung mit zahlreichen Rechtsgebieten stellen Fragen aus dem Internetrecht einen Rechtsanwalt vor eine besondere Herausforderung. Fundierte Kenntnisse aus dem technischen Bereich der Informatik sind für die Beantwortung von Fragen aus dem IT-Recht von grossem Vorteil.

Schaffhausen, 14. April 2014, Rechtsanwalt Beat Hochheuser, lic. iur. UZH.