Wer die Verpackung öffnet, muss das Produkt kaufen?

In einem Geschäft hängt neben der ausgestellten Ware folgender Zettel: „Wer die Verpackung öffnet, muss das Produkt kaufen“. Stimmt das?

Nein, das stimmt nicht. Damit der Kunde die Ware kauft, müsste ein Kaufvertrag abgeschlossen worden sein. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Ein Vertrag kommt erst durch eine zweiseitige übereinstimmende Willenserklärung zu Stande. Vorliegend möchte der Verkäufer zwar, dass der Kunde die Ware kauft, der Kunde möchte dies aber nicht. Somit ist der Kaufvertrag schon aus diesem Grund nicht gültig zu Stande gekommen. Der Kunde wollte lediglich die Verpackung öffnen, um zu schauen, wie die Ware aussieht oder was in der Verpackung alles enthalten ist. Falls dem Verkäufer durch das Verhalten des Kunden ein gewisser Schaden entstanden ist (Beschädigung der Verpackung), müsste der Kunde für diesen Schaden aufkommen (Kosten für eine neue Verpackung). Die Ware kaufen muss er hingegen nicht, wenn er dies nicht möchte.

Beitrag im Rahmen von „Recht und Unrecht in Schaffhausen“ hier auf Schaffhausen.net.