E-Zigaretten, auch bekannt als elektrische Zigaretten oder elektronische Zigaretten, sind in der Schweiz ungefähr seit dem Jahr 2005 bekannt. Sie bestehen in der Regel aus einem Mundstück, welches auch eine Kartusche mit der Geschmacksrichtung enthält (das so genannte Liquid) sowie einem Akku und einem Verdampfer, der das Liquid in Nebel umwandelt, welcher dann inhaliert wird. Es existieren Liquids mit und ohne Nikotin sowie in verschiedensten Geschmacksrichtungen wie etwa Tabakgeschmack, aber auch Fruchtgeschmäcker wie Apfelgeschmack oder auch Cappuccino-Geschmack.
Rechtliche Situation der E-Zigarette in der Schweiz
Die Elektrischen Zigaretten fallen in der Schweiz unter den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes und werden dort als Gebrauchsgegenstände behandelt. Elektrische Zigaretten bzw. Liquids (Geschmacks-Flüssigkeit für die Kartusche in der E-Zigarette) ohne Nikotin können in der Schweiz frei verkauft werden. Sie werden in Tabak-Fachgeschäften oder in Onlineshops wie beispielsweise www.zigi24.ch verkauft.
E-Zigaretten mit Nikotin in der Schweiz
Der Handel mit nikotinhaltigen Elektrische Zigaretten (respektive Liquid mit Nikotin) ist in der Schweiz verboten. Erlaubt ist hingegen, sich aus dem Ausland nikotinhaltiges Liquid bis zu einer Menge von 150ml. zuschicken zu lassen (sprich: Man darf Liquid bis zu einer Menge von 150ml. in die Schweiz importieren).
Fallen E-Zigaretten unter das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen?
Nein, elektrische Zigaretten fallen nicht unter das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen. Es ist jedoch möglich, dass die Kantone vergleichbare kantonale Gesetzesnormen erlassen, so dass ein entsprechendes Verbot im betroffenen Kantonsgebiet gilt. Selbstverständlich bleibt es jedem Gastronom offengestellt, E-Zigaretten in der Hausordnung zu verbieten. Auch die SBB und die Swiss haben solche Verbote für ihre Züge und Flugzeuge erlassen. Die Swiss sagte dazu, dass das Flugpersonal und die Mitreisenden nicht auf den ersten Blick erkennen könnten, ob ein Passagier eine E-Zigarette oder eine gewöhnliche Zigarette im Mund habe. Dies könne zu Unsicherheiten und Unruhe in der Kabine führen.
Ausführungen von Rechtsanwalt Beat Hochheuser, Schaffhausen.