Archiv der Kategorie: Rechtsfragen kurz erklärt

Besteht eine Homepage Impressum Pflicht in der Schweiz?

Impressum Pflicht Homepages Schweiz
Impressum Pflicht Homepages Schweiz

Das ist eine Frage, die mir als Rechtsanwalt sehr häufig gestellt wird: Besteht eine Impressums-Pflicht für Homepages in der Schweiz? Ist man also als Homepagebetreiber verpflichtet, seine Adresse auf der Homepage anzugeben?

Zunächst weise ich den Betreffenden jeweils darauf hin, dass es aus meiner Sicht für eine seriöse Homepage auf jeden Fall empfehlenswert ist, seine Adresse und vor allem eine digitale Kontaktmöglichkeit wie eine Emailadresse oder Telefonnummer anzugeben. So liessen sich auch viele meiner Aufträge vermeiden. In der Schweiz wird nämlich weitaus weniger geklagt als namentlich in Deutschland, wo Abmahnungen mit Kostenfolge von Rechtsanwälten für Homepagebetreiber an der Tagesordnung sind. In der Schweiz versucht man es meistens erstmal direkt und unbürokratisch ohne Einbeziehen eines Rechtsanwaltes. Für diese einfache, zweckmässige und günstige Lösungsmöglichkeit muss aber der Kontaktsuchende auch eine Kontaktmöglichkeit des Homepagebetreibers auffinden können. Allein schon aus diesem Grund sind Kontaktangaben wie namentlich eine Email-Adresse sehr sinnvoll. Findet der Kontaktsuchende keine Möglichkeit der Kontaktaufnahme, so bleibt ihm häufig nur der Weg über einen Rechtsanwalt, was natürlich weitere, vielfach unnötige Kosten nach sich zieht, die dann im Endeffekt dem im Gerichtsverfahren Unterliegenden zur Last fallen und häufig durch einfache Kontaktangaben und klärende Gespräche bilateral zwischen den Betroffenen hätten vermieden werden können.

Die entsprechende Gesetzesregelung in der Schweiz findet sich im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG:

„Unlauter handelt insbesondere, wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen […].“

Was bedeutet das nun für den Homepagebetreiber?
Es bedeutet, dass eine Impressumspflicht besteht, sobald man im Internet auf seiner Homepage Waren, Werke oder Leistungen anbietet. Wer also beispielsweise einen Onlineshop betreibt, der bietet Waren im elektronischen Geschäftsverkehr an und ist verpflichtet, seine Identität und seine Kontaktadresse inkl. derjenigen der elektronischer Post (Email-Adresse) anzugeben.

Wenn man jetzt beispielsweise auf seiner Webpage das Programmieren von Homepages als Webdesigner anbietet, so ist diese Webseite ebenfalls von der Impressumspflicht erfasst, da man ja eine Leistung anbietet. Gleiches gilt für einen Autoren, der kostenpflichtige E-Books zum Download bereit stellt oder einen Fotografen, der seine Fotografien kostenpflichtig im Internet zur Lizenzierung anbietet. Auch sie trifft die Impressumspflicht.

Wer ist nicht impressumspflichtig?
Nach wie vor nicht impressumspflichtig ist etwa jemand, der einen privaten Blog betreibt und beispielsweise über die Fortschritte seiner Tomatengewächse im hauseigenen Gemüsegarten schreibt, ohne dass er irgendetwas davon verkaufen möchte. Gleichwohl sei hier nochmals daran erinnert, dass es aus meiner Sicht auf jeden Fall sinnvoll ist, gleichwohl Kontaktangaben zu machen, damit sich beispielsweise jemand melden kann, der sich durch ein Bild gestört fühlt (z.B. ein Foto der Tomaten, auf dem im Hintergrund eine Person bei einer privaten Tätigkeit zu sehen ist, die sie nicht an die Öffentlichkeit tragen möchte).

Woraus besteht das Impressum?
Bei natürlichen Personen sollten Vor- und Nachname sowie die Wohnadresse angegeben werden, bei juristischen Personen die vollständige Firmenbezeichnung sowie der Sitz der Firma. Es genügt nicht, nur ein Postfach anzugeben. Zudem muss eine Email-Adresse angegeben werden. Nicht ausreichend ist es hier, nur ein Kontaktformular zu platzieren. Die Angabe einer Telefonnummer ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, erleichtert aber häufig eine Kontaktaufnahme respektive eine unbürokratische Lösung von aufgetretenen Problemen.

Wie soll man das Impressum auf der Homepage einbinden?
Wichtig ist, dass es problemlos durch den Homepagebesucher gefunden werden kann. Eine Platzierung im Menü oder in der Fusszeile auf jeder einzelnen Seite der Webpage ist sinnvoll. Der Link sollte am besten „Impressum“ genannt werden – andernfalls sollte aber auf jeden Fall ein Begriff gewählt werden, der klar mit dem Impressum in Verbindung gebracht wird wie namentlich die Bezeichnung „Kontakt“.

Welche Homepages sind von der schweizerischen Regelung betroffen?
Man untersteht dieser Regelung, sobald man sich mit seinen Angeboten an Kunden in der Schweiz richtet (siehe Art. 136 Abs. 1 IPRG). Unbeachtlich ist dabei, welche Domain-Endung die Homepage hat. Somit können also neben Homepages mit .ch Endung auch z.B. solche mit .net oder .com Endung betroffen sein; ja sogar Homepages mit .de Endung (was für Deutschland steht), wenn sich die Angebote auf der Homepage (auch) an Kunden in der Schweiz richten. Zudem ist freilich unbeachtlich, ob man seine Homepage bei einem Schweizer oder einem ausländischen Webspace-Anbieter hosten lässt.

Was passiert, wenn man die Impressumspflicht nicht befolgt?
Generell sieht Art. 23 Abs. 1 UWG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor, wenn jemand vorsätzlich unlauteren Wettbewerb betreibt (Antragsdelikt, kein Offizialdelikt). Dieser weite Strafrahmen wurde gesteckt, damit auch gravierende Fälle von unlauterem Wettbewerb adäquat bestraft werden können. Wenn nur das Impressum weggelassen wird, wird man sich also im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen.

Rechtsanwalt lic. iur. Beat Hochheuser, Schaffhausen.

E-Zigarette – Rechtliche Situation Schweiz

E-Zigaretten, auch bekannt als elektrische Zigaretten oder elektronische Zigaretten, sind in der Schweiz ungefähr seit dem Jahr 2005 bekannt. Sie bestehen in der Regel aus einem Mundstück, welches auch eine Kartusche mit der Geschmacksrichtung enthält (das so genannte Liquid) sowie einem Akku und einem Verdampfer, der das Liquid in Nebel umwandelt, welcher dann inhaliert wird. Es existieren Liquids mit und ohne Nikotin sowie in verschiedensten Geschmacksrichtungen wie etwa Tabakgeschmack, aber auch Fruchtgeschmäcker wie Apfelgeschmack oder auch Cappuccino-Geschmack.

E-Zigarette
E-Zigarette der Marke Joyetech aus dem www.zigi24.ch Onlineshop.

Rechtliche Situation der E-Zigarette in der Schweiz
Die Elektrischen Zigaretten fallen in der Schweiz unter den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes und werden dort als Gebrauchsgegenstände behandelt. Elektrische Zigaretten bzw. Liquids (Geschmacks-Flüssigkeit für die Kartusche in der E-Zigarette) ohne Nikotin können in der Schweiz frei verkauft werden. Sie werden in Tabak-Fachgeschäften oder in Onlineshops wie beispielsweise www.zigi24.ch verkauft.

E-Zigaretten mit Nikotin in der Schweiz
Der Handel mit nikotinhaltigen Elektrische Zigaretten (respektive Liquid mit Nikotin) ist in der Schweiz verboten. Erlaubt ist hingegen, sich aus dem Ausland nikotinhaltiges Liquid bis zu einer Menge von 150ml. zuschicken zu lassen (sprich: Man darf Liquid bis zu einer Menge von 150ml. in die Schweiz importieren).

Fallen E-Zigaretten unter das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen?
Nein, elektrische Zigaretten fallen nicht unter das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen. Es ist jedoch möglich, dass die Kantone vergleichbare kantonale Gesetzesnormen erlassen, so dass ein entsprechendes Verbot im betroffenen Kantonsgebiet gilt. Selbstverständlich bleibt es jedem Gastronom offengestellt, E-Zigaretten in der Hausordnung zu verbieten. Auch die SBB und die Swiss haben solche Verbote für ihre Züge und Flugzeuge erlassen. Die Swiss sagte dazu, dass das Flugpersonal und die Mitreisenden nicht auf den ersten Blick erkennen könnten, ob ein Passagier eine E-Zigarette oder eine gewöhnliche Zigarette im Mund habe. Dies könne zu Unsicherheiten und Unruhe in der Kabine führen.

Ausführungen von Rechtsanwalt Beat Hochheuser, Schaffhausen.

Vollgestopfter Laden, TV fällt zu Boden. Muss Kunde zahlen?

Im Laden für Unterhaltungselekronik sind die neusten Flatscreen-Fernseher auf wackligen Kartonschachteln freistehend in der Mitte des Raumes aufgestellt. Ein Fernseher wird von einem Kunden unabsichtlich leicht touchiert und fällt zu Boden. Der Flachbildfernseher erleidet einen Totalschaden. Muss der Kunde für den vollen Schaden aufkommen?

Nein, der Kunde muss nicht für den vollen Schaden aufkommen. Haften könnte der Kunde aus unerlaubter Handlung und somit ausservertraglich nach Art. 41 Abs. 1 OR. Hierbei handelt es sich um eine Verschuldenshaftung, was bedeutet, dass für die Schadenersatzpflicht des Kunden ein Verschulden bei ihm vorliegen müsste. Die Schuld kann sich aus Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit ergeben. Vorliegend ist die Schuld aber offensichtlich viel eher beim Geschäft bzw. deren Mitarbeitern zu suchen, welche die Fernseher nur sehr unsicher auf wackeligen Kartonschachteln aufgebaut haben. Vor allem wenn die Ware im Laden so dicht aufgebaut ist, dass man sich als Kunde kaum bewegen kann, ohne ein Produkt zu berühren und das Produkt dann auch noch wackelig aufgestellt ist, trifft den Kunden keine Schuld. Somit wird der Kunde auch nicht schadenersatzpflichtig, schon gar nicht für den vollen Schaden, da das Geschäft bzw. die Mitarbeiter auch zumindest eine nicht unerhebliche Teilschuld trifft.

Beitrag im Rahmen von “Recht und Unrecht in Schaffhausen” hier auf Schaffhausen.net.

Baustellenzaun: „Eltern haften für ihre Kinder“. Stimmt das?

Am Zaun von einer Baustelle hängt ein Schild: „Eltern haften für ihre Kinder“. Stimmt das?

Nein, so pauschal stimmt das nicht, obwohl solch ein Schild an praktisch jedem Bauzaun hängt. Auch hat dieser Hinweis keinen Einfluss, da das Gesetz ja ohnehin auch für betreffende Baustelle gilt. Die relevante Gesetzesbestimmung findet sich in Art. 333 Abs. 1 ZGB: „Verursacht ein minderjähriger (…) Hausgenosse einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat“.

Mit dem minderjährigen Hausgenosse ist das im Haushalt lebende Kind unter 18 Jahren gemeint. Das Familienhaupt sind die beiden Eltern (nicht nur der Vater, wie teilweise fälschlicherweise angenommen wird). Nun kann von den Eltern nicht verlangt werden, dass sie permanent auf ein schon älteres Kind aufpassen. Das Kind lässt man auch mal allein spielen gehen, das ist üblich, vor allem wenn es sich in ähnlichen Situationen sonst vernünftig verhält. Wenn die Eltern also das gebotene Mass an Sorgfalt beim Beaufsichtigen beachtet haben, sind sie für den Schaden, den das Kind verursacht, nicht verantwortlich. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch Art. 19 Abs. 3 ZGB: „Urteilsfähige unmündige Personen werden aus unerlaubter Handlung schadenersatzpflichtig“. Das Kind kann demnach selbst für den Schaden haftbar gemacht werden, sofern es urteilsfähig war. Die pauschale Aussage auf dem Schild am Baustellenzaun ist also nicht korrekt. Die Eltern haften nur bei einer Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht.

Beitrag im Rahmen von “Recht und Unrecht in Schaffhausen“ hier auf Schaffhausen.net.

Wer die Verpackung öffnet, muss das Produkt kaufen?

In einem Geschäft hängt neben der ausgestellten Ware folgender Zettel: „Wer die Verpackung öffnet, muss das Produkt kaufen“. Stimmt das?

Nein, das stimmt nicht. Damit der Kunde die Ware kauft, müsste ein Kaufvertrag abgeschlossen worden sein. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Ein Vertrag kommt erst durch eine zweiseitige übereinstimmende Willenserklärung zu Stande. Vorliegend möchte der Verkäufer zwar, dass der Kunde die Ware kauft, der Kunde möchte dies aber nicht. Somit ist der Kaufvertrag schon aus diesem Grund nicht gültig zu Stande gekommen. Der Kunde wollte lediglich die Verpackung öffnen, um zu schauen, wie die Ware aussieht oder was in der Verpackung alles enthalten ist. Falls dem Verkäufer durch das Verhalten des Kunden ein gewisser Schaden entstanden ist (Beschädigung der Verpackung), müsste der Kunde für diesen Schaden aufkommen (Kosten für eine neue Verpackung). Die Ware kaufen muss er hingegen nicht, wenn er dies nicht möchte.

Beitrag im Rahmen von „Recht und Unrecht in Schaffhausen“ hier auf Schaffhausen.net.