Archiv für den Monat: März 2014

E-Zigarette – Rechtliche Situation Schweiz

E-Zigaretten, auch bekannt als elektrische Zigaretten oder elektronische Zigaretten, sind in der Schweiz ungefähr seit dem Jahr 2005 bekannt. Sie bestehen in der Regel aus einem Mundstück, welches auch eine Kartusche mit der Geschmacksrichtung enthält (das so genannte Liquid) sowie einem Akku und einem Verdampfer, der das Liquid in Nebel umwandelt, welcher dann inhaliert wird. Es existieren Liquids mit und ohne Nikotin sowie in verschiedensten Geschmacksrichtungen wie etwa Tabakgeschmack, aber auch Fruchtgeschmäcker wie Apfelgeschmack oder auch Cappuccino-Geschmack.

E-Zigarette
E-Zigarette der Marke Joyetech aus dem www.zigi24.ch Onlineshop.

Rechtliche Situation der E-Zigarette in der Schweiz
Die Elektrischen Zigaretten fallen in der Schweiz unter den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes und werden dort als Gebrauchsgegenstände behandelt. Elektrische Zigaretten bzw. Liquids (Geschmacks-Flüssigkeit für die Kartusche in der E-Zigarette) ohne Nikotin können in der Schweiz frei verkauft werden. Sie werden in Tabak-Fachgeschäften oder in Onlineshops wie beispielsweise www.zigi24.ch verkauft.

E-Zigaretten mit Nikotin in der Schweiz
Der Handel mit nikotinhaltigen Elektrische Zigaretten (respektive Liquid mit Nikotin) ist in der Schweiz verboten. Erlaubt ist hingegen, sich aus dem Ausland nikotinhaltiges Liquid bis zu einer Menge von 150ml. zuschicken zu lassen (sprich: Man darf Liquid bis zu einer Menge von 150ml. in die Schweiz importieren).

Fallen E-Zigaretten unter das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen?
Nein, elektrische Zigaretten fallen nicht unter das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen. Es ist jedoch möglich, dass die Kantone vergleichbare kantonale Gesetzesnormen erlassen, so dass ein entsprechendes Verbot im betroffenen Kantonsgebiet gilt. Selbstverständlich bleibt es jedem Gastronom offengestellt, E-Zigaretten in der Hausordnung zu verbieten. Auch die SBB und die Swiss haben solche Verbote für ihre Züge und Flugzeuge erlassen. Die Swiss sagte dazu, dass das Flugpersonal und die Mitreisenden nicht auf den ersten Blick erkennen könnten, ob ein Passagier eine E-Zigarette oder eine gewöhnliche Zigarette im Mund habe. Dies könne zu Unsicherheiten und Unruhe in der Kabine führen.

Ausführungen von Rechtsanwalt Beat Hochheuser, Schaffhausen.

Massanzug online kaufen – Massabnahme durch Schneider

Massanzug online Zürich
Massanzug online Zürich – Foto: Niso GmbH

Der klassische, stationäre Handel sollte das Internet nicht als Feind ansehen, sondern als Chance, um neue Geschäftsfelder zu eröffnen und zu wachsen.

Sogar beim sehr klassischen, lokalen Schneidergewerbe ist ein Onlinegeschäft möglich. Unter www.zhanzug.ch kann man aus einem grossen Angebot an verschiedenen Massanzügen bequem von zu Hause aus online sein Produkt auswählen. Der erste Schritt besteht also im Massanzug online kaufen im Internet.

Der zweite Schritt erfolgt dann aber klassisch und offline beim Massschneider in Zürich im Schneideratelier. Nach der Onlinebstellung wird ein Termin vereinbart für das Massnehmen, welches im Zentrum von Zürich und nur zwei Gehminuten vom Hauptbahnhof entfernt stattfindet. Auch die Bezahlung muss noch nicht vorher online erledigt werden, sonder erfolgt erst im Rahmen der Massabnahme in Zürich an der Schweizergasse 8 direkt beim Hauptbahnhof. Im Schneider-Atelier stehen über 10’000 Stoffe zur Auswahl, so dass sicher ein jeder etwas Passendes für sich finden kann. Zudem können beim Massnehmen auch Spezialwünsche geäussert werden oder man kann sich für eine zusätzliche Massweste oder eine weitere Masshose entscheiden. Weitere Informationen zum Massanzug online kaufen Angebot der Niso Gmbh sind unter www.massanzugzuerich.ch abrufbar. Das Angebot für die Massabnahme in der Stadt Zürich ist im Übrigen auch für Schaffhauser interessant, da man mit dem Zug von Schaffhausen aus nur noch 40 Minuten bis Zürich braucht und sich das Schneideratelier direkt beim Hauptbahnhof befindet.

Durch diese innovative Verknüpfung von Online- und Offlinewelt wird dem klassischen Kleidergeschäft ein spürbarer Aufschwung beschert. Jedes Gewerbe kann vom Onlineboom profiteren und sollte die Chancen, die einem das Internet gibt, auf jeden Fall nutzen und sich der modernen Entwicklung nicht verschliessen. Der Onlinhandel steigert seinen Umsatz pro Jahr um fast zehn Prozent, deshalb sollte man den digitalen Absatzkanal auch als klassischer, lokaler Gewerbetreibender auf keinen Fall ausser Acht lassen.

Vollgestopfter Laden, TV fällt zu Boden. Muss Kunde zahlen?

Im Laden für Unterhaltungselekronik sind die neusten Flatscreen-Fernseher auf wackligen Kartonschachteln freistehend in der Mitte des Raumes aufgestellt. Ein Fernseher wird von einem Kunden unabsichtlich leicht touchiert und fällt zu Boden. Der Flachbildfernseher erleidet einen Totalschaden. Muss der Kunde für den vollen Schaden aufkommen?

Nein, der Kunde muss nicht für den vollen Schaden aufkommen. Haften könnte der Kunde aus unerlaubter Handlung und somit ausservertraglich nach Art. 41 Abs. 1 OR. Hierbei handelt es sich um eine Verschuldenshaftung, was bedeutet, dass für die Schadenersatzpflicht des Kunden ein Verschulden bei ihm vorliegen müsste. Die Schuld kann sich aus Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit ergeben. Vorliegend ist die Schuld aber offensichtlich viel eher beim Geschäft bzw. deren Mitarbeitern zu suchen, welche die Fernseher nur sehr unsicher auf wackeligen Kartonschachteln aufgebaut haben. Vor allem wenn die Ware im Laden so dicht aufgebaut ist, dass man sich als Kunde kaum bewegen kann, ohne ein Produkt zu berühren und das Produkt dann auch noch wackelig aufgestellt ist, trifft den Kunden keine Schuld. Somit wird der Kunde auch nicht schadenersatzpflichtig, schon gar nicht für den vollen Schaden, da das Geschäft bzw. die Mitarbeiter auch zumindest eine nicht unerhebliche Teilschuld trifft.

Beitrag im Rahmen von “Recht und Unrecht in Schaffhausen” hier auf Schaffhausen.net.

Baustellenzaun: „Eltern haften für ihre Kinder“. Stimmt das?

Am Zaun von einer Baustelle hängt ein Schild: „Eltern haften für ihre Kinder“. Stimmt das?

Nein, so pauschal stimmt das nicht, obwohl solch ein Schild an praktisch jedem Bauzaun hängt. Auch hat dieser Hinweis keinen Einfluss, da das Gesetz ja ohnehin auch für betreffende Baustelle gilt. Die relevante Gesetzesbestimmung findet sich in Art. 333 Abs. 1 ZGB: „Verursacht ein minderjähriger (…) Hausgenosse einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat“.

Mit dem minderjährigen Hausgenosse ist das im Haushalt lebende Kind unter 18 Jahren gemeint. Das Familienhaupt sind die beiden Eltern (nicht nur der Vater, wie teilweise fälschlicherweise angenommen wird). Nun kann von den Eltern nicht verlangt werden, dass sie permanent auf ein schon älteres Kind aufpassen. Das Kind lässt man auch mal allein spielen gehen, das ist üblich, vor allem wenn es sich in ähnlichen Situationen sonst vernünftig verhält. Wenn die Eltern also das gebotene Mass an Sorgfalt beim Beaufsichtigen beachtet haben, sind sie für den Schaden, den das Kind verursacht, nicht verantwortlich. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch Art. 19 Abs. 3 ZGB: „Urteilsfähige unmündige Personen werden aus unerlaubter Handlung schadenersatzpflichtig“. Das Kind kann demnach selbst für den Schaden haftbar gemacht werden, sofern es urteilsfähig war. Die pauschale Aussage auf dem Schild am Baustellenzaun ist also nicht korrekt. Die Eltern haften nur bei einer Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht.

Beitrag im Rahmen von “Recht und Unrecht in Schaffhausen“ hier auf Schaffhausen.net.

Wer die Verpackung öffnet, muss das Produkt kaufen?

In einem Geschäft hängt neben der ausgestellten Ware folgender Zettel: „Wer die Verpackung öffnet, muss das Produkt kaufen“. Stimmt das?

Nein, das stimmt nicht. Damit der Kunde die Ware kauft, müsste ein Kaufvertrag abgeschlossen worden sein. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Ein Vertrag kommt erst durch eine zweiseitige übereinstimmende Willenserklärung zu Stande. Vorliegend möchte der Verkäufer zwar, dass der Kunde die Ware kauft, der Kunde möchte dies aber nicht. Somit ist der Kaufvertrag schon aus diesem Grund nicht gültig zu Stande gekommen. Der Kunde wollte lediglich die Verpackung öffnen, um zu schauen, wie die Ware aussieht oder was in der Verpackung alles enthalten ist. Falls dem Verkäufer durch das Verhalten des Kunden ein gewisser Schaden entstanden ist (Beschädigung der Verpackung), müsste der Kunde für diesen Schaden aufkommen (Kosten für eine neue Verpackung). Die Ware kaufen muss er hingegen nicht, wenn er dies nicht möchte.

Beitrag im Rahmen von „Recht und Unrecht in Schaffhausen“ hier auf Schaffhausen.net.